Eine Vereinbarung im Dienstvertrag eines AG-Vorstandsmitglieds, nach der der Aufsichtsrat „Sonderleistungen nach billigem Ermessen bewilligen kann”, sind eine freiwillige Zuwendung, auf die kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung besteht. Diese Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat auch Auswirkungen für den GmbH-Geschäftsführer. Behalten sich die Gesellschafter/der Beirat der GmbH die Zahlung einer Erfolgsvergütung „nach billigem Ermessen” vor, hat der Geschäftsführer ebenfalls keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Prämie/Tantieme (BGH, Urteil v. 24.9.2019, II ZR 192/18)
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