Überweist der Geschäftsführer auf anwaltlichen Rat hin die abzuführende Lohnsteuer auf ein dafür eingerichtetes Treuhandkonto, ist er aus der Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer. Auf diesen Rat darf er sich verlassen (FG Münster, Urteil v. 23.6.2017, 3 K 1537/14 L).
Der Geschäftsführer war eingesetzt zur Insolvenz in Eigenverwaltung. Dazu das FG Münster: „Die Anforderungen an einen Geschäftsführer, der zwar kaufmännisch gut ausgebildet und sanierungserfahren, aber kein Jurist ist (.….….….……) , sind damit überspannt“. Fazit: Im Zweifel sollten Sie sich immer vom Anwalt beraten lassen, die Beratungsergebnisse protokollieren und exakt danach handeln.