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Volkelt-Briefe

Gewerbeuntersagung gegen den Geschäftsführer gilt nur für die Branche

Unter­sagt das Gewer­be­auf­sichts­amt einem Geschäfts­füh­rer die Füh­rung der Geschäf­te für eine bestimm­te Bran­che (hier: Gerüst­bau), dann darf …

die­se Gewer­be­un­ter­sa­gung nicht auf ande­re Bran­chen aus­ge­dehnt wer­den. Damit ist es nicht zuläs­sig, wenn das Regis­ter­ge­richt die Ein­tra­gung zum Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit einem ande­ren Unter­neh­mens­ge­gen­stand (hier: Bestat­tungs-GmbH) mit Ver­weis auf die Unter­sa­gung der Geschäfts­füh­rung ganz gene­rell ver­wei­gert (KG Ber­lin, Beschluss vom 19.4.2012, 25 W 34/12).

Für die Pra­xis: Die Aus­schluss­grün­de für GmbH-Geschäfts­füh­rer sind auf­ge­lis­tet in § 6 Abs. 2 des GmbH-Geset­zes. Eine Gewer­be­un­ter­sa­gung für ein bestimm­tes Gewer­be ist dort nicht genannt. Liegt ein sol­ches begrenz­tes Gewer­be­ver­bot gegen den Geschäfts­füh­rer vor, soll­te er bei der Anmel­dung sei­ner Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer in einer GmbH mit ande­rem Gewer­be von sich aus das Regis­ter­ge­richt auf die Gewer­be­un­ter­sa­gung hin­wei­sen. Das Regis­ter­ge­richt darf die Ein­tra­gung aus die­sem Grund aber nicht ablehnen.

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