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Volkelt-Briefe

Als Geschäftsführer einer Tochter-GmbH müssen Sie die Jahresabschluss-Veröffentlichung prüfen

Ver­mehrt fra­gen Kol­le­gen an, die die Geschäf­te einer Toch­ter­ge­sell­schaft oder einer GmbH im Unter­neh­mens­ver­bund füh­ren: „Muss ich den Jah­res­ab­schluss selbst ver­öf­fent­li­chen oder ist das Sache der Zen­tra­le?“. Die Rechts­la­ge:

Toch­ter­un­ter­neh­men in der Rechts­form einer GmbH brau­chen ihre Jah­res­ab­schluss­un­ter­la­gen nur dann nicht zu ver­öf­fent­li­chen, wenn das Mut­ter­un­ter­neh­men zur Auf­stel­lung eines Kon­zern­ab­schlus­ses (§ 290 HGB) ver­pflich­tet ist. Das ist der Fall, wenn

  1. dazu die Zustim­mung aller Gesell­schaf­ter des Toch­ter­un­ter­neh­mens (Befrei­ungs­be­schluss) vor­liegt und der Befrei­ungs­be­schluss im Bun­des­an­zei­ger ange­zeigt ist,
  2. wenn das Mut­ter­un­ter­neh­mens im Bun­des­an­zei­ger bekannt macht, dass die Befrei­ung für die Toch­ter-GmbH in Anspruch genom­men wird,
  3. wenn die Toch­ter-GmbH in den Kon­zern­ab­schluss der Mut­ter ein­be­zo­gen wird und die­ser Abschluss im Bun­des­an­zei­ger ver­öf­fent­licht wird.
  4. wenn auf die Befrei­ung des Toch­ter­un­ter­neh­mens im Anhang des ver­öf­fent­lich­ten Kon­zern­ab­schlus­ses der Mut­ter­ge­sell­schaft ver­wie­sen wird und
  5. sofern eine gesetz­li­che Ver­pflich­tung des Mut­ter­un­ter­neh­mens zur Ver­lust­über­nah­me oder die frei­wil­li­ge Ver­pflich­tung zur Ver­lust­über­nah­me besteht. Die frei­wil­li­ge Ver­lust­über­nah­me­ver­pflich­tung ist im Bun­des­an­zei­ger zu veröffentlichen.

Nur wenn alle genann­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, ist die GmbH von der eige­nen Pflicht­ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses befreit.

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