Ist der Zeitpunkt der Insolvenzreife der GmbH wegen einer undurchsichtigen Buchführung nicht mehr nachzuvollziehen, haftet …
automatisch der Geschäftsführer. Weil davon auszugehen ist, dass er die 3‑Wochenfrist für den Insolvenzantrag (§ 64 GmbH-Gesetz) überschritten hat (BGH, Urteil vom 24.1.2012, I ZR 119/10).
Für die Praxis: Der Geschäftsführer kann sich seiner Haftung aus Insolvenzverschleppung nicht entziehen, wenn durch Mängel in der Buchführung nicht mehr zu rekonstruieren ist, wann genau die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Bei Insolvenzverschleppung handelt es sich um einen Straftatbestand. Laut § 6 Abs. 2 Buchstabe a GmbH-Gesetz ist eine weitere Bestellung zum Geschäftsführer dann nicht mehr möglich.