Wenn Sie für Ihren Privathaushalt Handwerker beauftragen, können Sie einen Teil der Ausgaben …
bei der Steuer verrechnen (§ 35a Abs. 4 EStG). Wichtig: Abzugsfähig ist nur der Teil der Kosten, die für Tätigkeiten des Handwerkers im Haushalt des Steuerpflichtigen entstanden sind. Nicht möglich ist es, den Teil der Kosten abzuziehen, der in der Werkstatt des Handwerksbetriebes erbracht wurde. Das ist z. B. der Fall beim Fertigbau von Einbaumöbeln für ein Schafzimmer (FG München, Urteil vom 24.10.2011, 7 K 2544/09).
Für die Praxis: Der Wortlaut des Gesetzes ist insofern eindeutig. Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dazu gehört die Wohnung, das Haus, aber auch Zubehörräume und der Garten. Hier wäre zu prüfen, inwieweit der Handwerker solche Vorarbeiten in den Bereich des Haushalts des Steuerpflichtigen verlegen kann.