Bei der Eintragung eines neuen Geschäftsführers muss der gegenüber dem Registergericht eine Versicherung abgeben, dass keine Hinderungsgründe vorliegen. Z. B., dass er nicht wegen Insolvenzvergehen bestraft ist. Er darf nicht gegen eine der in § 6 GmbH-Gesetz aufgeführten Vorschriften verstoßen. Das Registergericht prüft …
- ob das vorgelegte Dokument (Versicherung des Geschäftsführers) formaljuristisch korrekt und vollständig (vgl. § 8 GmbH-Gesetz) ist – also jedes verhindernden Vergehen einzeln benannt wird und
- ob die Angaben korrekt sind, z. B. durch Datenabgleich mit dem Strafregister.
Problematisch kann das aber z. B. werden, wenn gegen den Junior eine Jugendstrafe ausgesprochen wurde (z. B. Computerbetrug, Verstoß gegen das BTMG). Einige Registergerichte gehen davon aus, dass Jugendstrafen – unabhängig vom konkreten Vergehen – ein solches Bestellhindernis darstellen. Jugendstrafen werden u. U. auch gegen Heranwachsende verhängt. Damit ist es möglich, dass ein solches Vergehen bis zum 25. Lebensjahr des Juniors nachwirkt und eine Bestellung zum Nachfolge-Geschäftsführer verhindert.
Am besten warten Sie die Karenzzeit ab und bestellen den Junior erst 5 Jahre nach Ablauf der Rechtskraft des Urteils zum Geschäftsführer. Damit ersparen Sie sich Querelen mit dem Registergericht und Nachfragen, wenn die angekündigte Bestellung zum Geschäftsführer nicht termingerecht umgesetzt wird.