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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Führungszeugnis: Jugendsünden wirken nach

Bei der Ein­tra­gung eines neu­en Geschäfts­füh­rers muss der gegen­über dem Regis­ter­ge­richt eine Ver­si­che­rung abge­ben, dass kei­ne Hin­de­rungs­grün­de vor­lie­gen. Z. B., dass er nicht wegen Insol­venz­ver­ge­hen bestraft ist. Er darf nicht gegen eine der in § 6 GmbH-Gesetz auf­ge­führ­ten Vor­schrif­ten ver­sto­ßen. Das Regis­ter­ge­richt prüft …

  1. ob das vor­ge­leg­te Doku­ment (Ver­si­che­rung des Geschäfts­füh­rers) for­mal­ju­ris­tisch kor­rekt und voll­stän­dig (vgl. § 8 GmbH-Gesetz) ist – also jedes ver­hin­dern­den Ver­ge­hen ein­zeln benannt wird und
  2. ob die Anga­ben kor­rekt sind, z. B. durch Daten­ab­gleich mit dem Strafregister.

Pro­ble­ma­tisch kann das aber z. B. wer­den, wenn gegen den Juni­or eine Jugend­stra­fe aus­ge­spro­chen wur­de (z. B. Com­pu­ter­be­trug, Ver­stoß gegen das BTMG). Eini­ge Regis­ter­ge­rich­te gehen davon aus, dass Jugend­stra­fen – unab­hän­gig vom kon­kre­ten Ver­ge­hen – ein sol­ches Bestell­hin­der­nis dar­stel­len. Jugend­stra­fen wer­den u. U. auch gegen Her­an­wach­sen­de ver­hängt. Damit ist es mög­lich, dass ein sol­ches Ver­ge­hen bis zum 25. Lebens­jahr des Juni­ors nach­wirkt und eine Bestel­lung zum Nach­fol­ge-Geschäfts­füh­rer verhindert.

Am bes­ten war­ten Sie die Karenz­zeit ab und bestel­len den Juni­or erst 5 Jah­re nach Ablauf der Rechts­kraft des Urteils zum Geschäfts­füh­rer. Damit erspa­ren Sie sich Que­re­len mit dem Regis­ter­ge­richt und Nach­fra­gen, wenn die ange­kün­dig­te Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer nicht ter­min­ge­recht umge­setzt wird.

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