Geht – z. B. – das Lokal Zum goldenen Anker an einen neuen Inhaber, kann das Finanzamt diesen nicht ohne weiteres für die Steuerschulden des Vorgängers in die Haftung nehmen. Es handelt sich nicht … um eine Firmenfortführung (BFH, Urteil vom 20.5.2014, VII R 46/13). Laut BFH muss das Finanzamt die vertraglichen Verhältnisse zu Grunde legen. Viele Unternehmen gestalten den Betrieb in Form einer (unechten) Betriebsaufspaltung. Operatives Geschäft und Anlagevermögen werden in getrennten Gesellschaften geführt. Selbst wenn die Firma nach außen und für die Kunden unverändert als Goldener Anker firmiert, muss das Finanzamt die Verträge beachten. Selbst dann, wenn die eine oder andere Rechnung eines Zulieferers falsch adressiert wird – zum Beispiel an den Goldenen Anker statt an die Fa. ABC Speisen GmbH.
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Geschäftsübernahme: Firma ist nicht gleich Firma
Im oben geschilderten Fall hat es sich das Finanzamt dann doch zu einfach gemacht. Probleme kann es in der Praxis aber geben, wenn Rechnungen systematisch falsch ausgestellt werden und Sie nicht darauf drängen, dass der Zulieferer (hier: Getränke, Vorprodukte, Speisen) die Rechnungen korrigiert bzw. in Zukunft richtig adressiert. Das betrifft aber auch die Arbeitsverträge, die mit den Mitarbeitern abgeschlossen werden (Aushilfen) oder Dienstleistungsaufträge (Reinigungs-Service, Security), die für die Firma tätig werden. Dann ist es nämlich möglich, dass das Finanzamt die Firmengestaltung laut Abgabenordnung (AO) als missbräuchliche Gestaltung wertet – auch mit Folgen für die Steuerhaftung der beteiligten Personen z. B. den Inhaber des Goldenen Ankers oder den Geschäftsführer der Betriebs-GmbH.