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Volkelt-Briefe

Geschäftsgeheimnisse: So schützen Sie Ihr Know-how noch besser

Dass man mit Fir­men-Wis­sen Geld ver­die­nen kann, hat sich seit den Steu­er-CDs herum­gesprochen. Nach­ah­mer gibt es allent­hal­ben (vgl. Nr. 19/2016). Unter­des­sen hat die EU-Kom­mis­si­on eine Richt­li­nie zum Schutz von Geschäfts­geheimnissen auf den Weg gebracht. Damit wer­den euro­pa­weit ein­heit­li­che recht­li­che Rege­lun­gen geschaf­fen, mit denen sich Unter­neh­men gegen Daten­klau und den Ver­rat von Geschäfts­geheimnissen bes­ser schüt­zen kön­nen. …Hin­ter­grund: Die Mit­ar­bei­ter müs­sen in Zukunft ein­deu­tig dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, wel­che betrieb­li­che Infor­ma­tio­nen schutz­wür­di­ge Geschäfts­ge­heim­nis­se sind. Recht­lich sind Sie auf der siche­ren Sei­te, wenn das in den Arbeits­ver­trä­gen regeln. Das sind: 1. Wel­che Infor­ma­tio­nen sind Geschäfts­ge­heim­nis­se? (For­mu­lie­rung: „Geschäfts­ge­heim­nis­se sind alle auf das Unter­neh­men bezo­ge­nen Tat­sa­chen, Umstän­de und Vor­gän­ge, die nicht offen­kun­dig, son­dern nur einem begrenz­ten Per­so­nen­kreis zugäng­lich sind und an deren Nicht­ver­brei­tung das Unter­neh­men ein berech­tig­tes Inter­es­se hat“). 2. der Hin­weis dar­auf, dass der Ver­stoß gegen die Geschäfts­ge­heim­nis-Rege­lung ein (wich­ti­ger) Grund zur frist­lo­sen Kün­di­gung des Arbeits­ver­tra­ges ist und 3. dass bei einem (fahr­läs­si­gen) Ver­stoß oder beim Wis­sen um einen Ver­stoß gegen die Geschäfts­ge­heim­nis-Rege­lung die Geschäfts­lei­tung unmit­tel­bar zu infor­mie­ren ist.

Eine Rege­lung soll­te in alle neu­en Arbeits­verträge auf­ge­nom­men wer­den. Sol­len Arbeits­ver­trä­ge mit Zustim­mung des Arbeit­neh­mers geän­dert wer­den, soll­ten Sie dar­auf hin­wir­ken, dass eine sol­che Rege­lung auf­ge­nom­men wird. Ist es nicht mög­lich, die Ände­rung durch­zu­set­zen, soll­ten Sie sich mit dem Betriebs­rat auf eine Betriebs­ver­ein­ba­rung (Aus­hang) ver­stän­di­gen. Eine Ver­an­ke­rung in den Unter­neh­mens­grund­sät­zen stärkt Ihre recht­li­che Stel­lung im Streit­fall zusätzlich.

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