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Volkelt-Briefe

Geschäftsführungs-Vorsorge-Strategie: Sicherung der Familien-GmbH

Nach­hal­ti­ger Unter­neh­mens­er­folg ist nur mög­lich, wenn es kla­re Regeln gibt – auch für die Fami­lie. Eini­ges an Kon­flikt­po­ten­ti­al zwi­schen den Fami­li­en-Mit­glie­dern lässt sich im Gesell­schafts­ver­trag des Unter­neh­mens regeln – etwa die Über­trag­bar­keit von Antei­len, Wett­be­werbs­ver­bo­te oder Ver­schwie­gen­heits­pflich­ten. Die­se Vor­ga­ben sind rechts­ver­bind­lich für die Fami­li­en-Mit­glie­der, die auch Gesell­schaf­ter des Unter­neh­mens sind.

In vie­len Unter­neh­men gibt es ver­bind­li­che Vor­ga­ben für alle Gesell­schaf­ter, die Geschäfts­lei­tung und alle Mit­ar­bei­ter des Unter­neh­mens. Dar­in gere­gelt wird der Umgang mit Geschäfts­part­nern, Kun­den und unter­ein­an­der. Vie­le Fami­li­en-Unter­neh­men haben zusätz­lich eine Unter­neh­mens-Char­ta auf­ge­stellt. Jeder Mit­ar­bei­ter ist ver­pflich­tet, die dort auf­ge­führ­ten Grund­sät­ze zur Kennt­nis zu neh­men und zu unter­schrei­ben. Ver­stö­ße dage­gen sind arbeits­recht­lich rele­vant. Fami­li­en­un­ter­neh­men brau­chen aber noch wei­te­re Regeln. Gera­de in einer Zeit, in der die Fami­li­en­struk­tu­ren im Wan­del sind und Patch­work-Fami­li­en die Rea­li­tä­ten bestim­men. Um eine sol­che Fami­li­en-Char­ta auf den Weg zu brin­gen, müs­sen alle Betei­lig­ten mit­zie­hen  bzw. davon über­zeugt wer­den, dass es nur eine gemein­sa­me Lösung gibt, der alle zustim­men und die für alle gilt. Dazu gehört Offen­heit – d. h. die Betei­lig­ten müs­sen respekt­voll mit­ein­an­der Mei­nun­gen aus­tau­schen, Lösun­gen ent­wi­ckeln und die Bereit­schaft mit­brin­gen, sich nach den gemein­sa­men Grund­sät­zen zu verhalten.

Über­sicht: Inhal­te einer Familien-Charta: …

Was muss gere­gelt werden Mög­li­che Regelungsinhalte
Wer gehört zur Familie Stel­lung von Ehe­part­nern, Stel­lung von nicht ehe­li­chen Lebens­ge­fähr­ten, Stel­lung von Kin­dern und Stief­kin­dern, Stel­lung von geschie­de­nen Ehe­gat­ten, Mög­lich­keit der Adop­ti­on usw.
Stel­lung im Erbfall Abwei­chen­de Gestal­tung von gesetz­li­chen Erb­fol­gen, Ver­bot der Stü­cke­lung des Anteils, Rege­lun­gen zum Aus­gleich für Fami­li­en-Mit­glie­der, die Nicht-Gesell­schaf­ter sind.
Unter­neh­mens­grund­sät­ze Bedeu­tung der Kata­log der Ver­hal­tens­an­for­de­run­gen beim Zusam­men­le­ben mit Nicht-Familien-Mitgliedern.
Mit­ar­beit von Fami­li­en-Mit­glie­dern im Familien-Unternehmen For­mu­lie­rung der Ein­stiegs­vor­aus­set­zun­gen (Aus­schrei­bung, Aus­bil­dung, rang­glei­che Tätig­keit bereits in einem ver­gleich­ba­ren Dritt-Unternehmen).
Infor­ma­ti­ons- und Mei­nungs­aus­tausch zwi­schen Unter­neh­men und  Familien-Mitgliedern Ein­rich­tung von regel­mä­ßi­gen Ver­an­stal­tun­gen und Fami­li­en-Events zur För­de­rung des Infor­ma­ti­ons- und Mei­nungs­aus­tauschs zwi­schen dem Unter­neh­men und den Fami­li­en-Mit­glie­dern und Fami­li­en-Mit­glie­dern unter­ein­an­der (Fami­li­en­tag, Familien-Camp).
Zusam­men­ar­beit mit Fir­men von Familien-Mitgliedern Ordent­li­che Aus­schrei­bung der nach­ge­frag­ten Leis­tun­gen, Auf­trags­ver­ga­be nach dem Vier-Augen-Prinzip.

 

Wich­tig für alle, die Ver­trä­ge mit Ange­hö­ri­gen abschlie­ßen: Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat in einer Ver­wal­tungs­vor­schrift vor­ge­ge­ben, dass Feh­ler in Fami­li­en-Ver­trä­gen (Arbeits­ver­trä­ge mit Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen, Rege­lun­gen zu Gewinn­an­sprü­chen) „nur im Ein­zel­fall“  steu­er­recht­lich nicht zur Bean­stan­dung füh­ren (BMF-Schrei­ben v. 2.4.2007, IV B 2 – S 2144/0). Und das, obwohl der BFH bereits 2006 ent­schie­den hat, dass Män­gel in den Ver­trä­gen mit Fami­li­en-Ange­hö­ri­gen nicht auto­ma­tisch zur steu­er­li­chen Nicht-Aner­ken­nung füh­ren dür­fen (IX R 4/04). Damit berück­sich­tig­te der BFH, dass das schwie­ri­ge und streng for­ma­le deut­sche Ver­trags­recht schnell dazu führt, dass Feh­ler gemacht wer­den – selbst dann, wenn Bera­ter ein­be­zo­gen wer­den. Sol­che Feh­ler kön­nen noch nach­träg­lich besei­tigt wer­den – auch rückwirkend.

In vie­len Fäl­len kommt es schon bei der Gestal­tung der Unter­neh­mens­nach­fol­ge zu fami­li­en­be­ding­ten Pro­ble­men, etwa bei Geschwis­tern mit unglei­chen Vor­aus­set­zun­gen, bei Schei­dungs­fäl­len usw. Da geht es um Pro­ble­me wie „aus dem Unter­neh­men Her­aus­hal­ten“ oder „ver­meint­li­che Ver­mö­gens­an­sprü­che“. In der Regel sind das für das Unter­neh­men schäd­li­che Ein­flüs­se. Als Unter­neh­mens­lei­ter und Fami­li­en-Ver­ant­wort­li­cher sind Sie gut bera­ten, die­sen Aspekt der Nach­fol­ge­pro­ble­ma­tik früh­zei­tig zu erken­nen, mit allen Betei­lig­ten inten­siv zu dis­ku­tie­ren und kla­re, für jeder­mann nach­voll­zieh­ba­re Regeln gemein­sam festzulegen.

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