Nachhaltiger Unternehmenserfolg ist nur möglich, wenn es klare Regeln gibt – auch für die Familie. Einiges an Konfliktpotential zwischen den Familien-Mitgliedern lässt sich im Gesellschaftsvertrag des Unternehmens regeln – etwa die Übertragbarkeit von Anteilen, Wettbewerbsverbote oder Verschwiegenheitspflichten. Diese Vorgaben sind rechtsverbindlich für die Familien-Mitglieder, die auch Gesellschafter des Unternehmens sind.
In vielen Unternehmen gibt es verbindliche Vorgaben für alle Gesellschafter, die Geschäftsleitung und alle Mitarbeiter des Unternehmens. Darin geregelt wird der Umgang mit Geschäftspartnern, Kunden und untereinander. Viele Familien-Unternehmen haben zusätzlich eine Unternehmens-Charta aufgestellt. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, die dort aufgeführten Grundsätze zur Kenntnis zu nehmen und zu unterschreiben. Verstöße dagegen sind arbeitsrechtlich relevant. Familienunternehmen brauchen aber noch weitere Regeln. Gerade in einer Zeit, in der die Familienstrukturen im Wandel sind und Patchwork-Familien die Realitäten bestimmen. Um eine solche Familien-Charta auf den Weg zu bringen, müssen alle Beteiligten mitziehen bzw. davon überzeugt werden, dass es nur eine gemeinsame Lösung gibt, der alle zustimmen und die für alle gilt. Dazu gehört Offenheit – d. h. die Beteiligten müssen respektvoll miteinander Meinungen austauschen, Lösungen entwickeln und die Bereitschaft mitbringen, sich nach den gemeinsamen Grundsätzen zu verhalten.
Übersicht: Inhalte einer Familien-Charta: …
Was muss geregelt werden | Mögliche Regelungsinhalte |
Wer gehört zur Familie | Stellung von Ehepartnern, Stellung von nicht ehelichen Lebensgefährten, Stellung von Kindern und Stiefkindern, Stellung von geschiedenen Ehegatten, Möglichkeit der Adoption usw. |
Stellung im Erbfall | Abweichende Gestaltung von gesetzlichen Erbfolgen, Verbot der Stückelung des Anteils, Regelungen zum Ausgleich für Familien-Mitglieder, die Nicht-Gesellschafter sind. |
Unternehmensgrundsätze | Bedeutung der Katalog der Verhaltensanforderungen beim Zusammenleben mit Nicht-Familien-Mitgliedern. |
Mitarbeit von Familien-Mitgliedern im Familien-Unternehmen | Formulierung der Einstiegsvoraussetzungen (Ausschreibung, Ausbildung, ranggleiche Tätigkeit bereits in einem vergleichbaren Dritt-Unternehmen). |
Informations- und Meinungsaustausch zwischen Unternehmen und Familien-Mitgliedern | Einrichtung von regelmäßigen Veranstaltungen und Familien-Events zur Förderung des Informations- und Meinungsaustauschs zwischen dem Unternehmen und den Familien-Mitgliedern und Familien-Mitgliedern untereinander (Familientag, Familien-Camp). |
Zusammenarbeit mit Firmen von Familien-Mitgliedern | Ordentliche Ausschreibung der nachgefragten Leistungen, Auftragsvergabe nach dem Vier-Augen-Prinzip. |
Wichtig für alle, die Verträge mit Angehörigen abschließen: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einer Verwaltungsvorschrift vorgegeben, dass Fehler in Familien-Verträgen (Arbeitsverträge mit Familienangehörigen, Regelungen zu Gewinnansprüchen) „nur im Einzelfall“ steuerrechtlich nicht zur Beanstandung führen (BMF-Schreiben v. 2.4.2007, IV B 2 – S 2144/0). Und das, obwohl der BFH bereits 2006 entschieden hat, dass Mängel in den Verträgen mit Familien-Angehörigen nicht automatisch zur steuerlichen Nicht-Anerkennung führen dürfen (IX R 4/04). Damit berücksichtigte der BFH, dass das schwierige und streng formale deutsche Vertragsrecht schnell dazu führt, dass Fehler gemacht werden – selbst dann, wenn Berater einbezogen werden. Solche Fehler können noch nachträglich beseitigt werden – auch rückwirkend.