Wenn die Ziele in der GmbH – z. B. aufgrund wirtschaftlicher Probleme mit dem bisherigen Geschäftsmodell – neu gesteckt werden müssen, so ist das in aller Regel nur mit Zustimmung Ihrer Mit-Gesellschafter möglich. Entsprechende Maßnahmen gehören dann zu den Gesellschaftsvertrag ändernden Bestimmungen (z. B. Änderung des Gegenstandes der GmbH), mindestens aber zum Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte (sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart). Mit-Gesellschafter reagieren in der Regel empfindlich, wenn Sie solche Maßnahmen schlecht vorbereiten. Beispiele: …
- Der Gesellschafter wird zu spät und lückenhaft informiert.
- Der Gesellschafter fühlt sich nur unzureichend in den Entscheidungsprozeß einbezogen.
- Es wird nur ein Lösungsvorschlag angeboten, so dass der Gesellschafter sich mangels Alternativen übergangen fühlt und kein Mitspracherecht hat.
Viele Geschäftsführer-Kollegen bemängeln, dass Mit-Gesellschafter Entscheidungen oft nur sehr zögerlich treffen und Risikokomponenten grundsätzlich überbewerten. Ebenso oft wird kritisiert, dass Mit-Gesellschafter dazu neigen, bei kurzfristig notwendigen Maßnahmen auf Zeitgewinn hinzuarbeiten. Als unbefriedigend wird auch ein langfristig festgelegter Turnus für Gesellschafter-Versammlungen empfunden, die nur drei oder vier Mal pro Jahr abgehalten wird. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Tagesordnungspunkt wirklich so dringlich ist, dass eine außerordentliche Einberufung gerechtfertigt ist.
Als besonders schwierig wird der Umgang mit dem Gesellschaftern empfunden, die selbst nur wenig oder keine kaufmännische Erfahrung haben und die selbst als Angestellte in nicht vergleichbaren beruflichen Tätigkeitsfeldern beschäftigt sind. Hier fließen dann automatisch nicht wirtschaftliche Interessen mit ein, die eine professionelle Arbeitsweise behindern.
Trotz aller Schwierigkeiten, die im Umgang mit den Gesellschaftern auftreten können, ist es als GmbH-Geschäftsführer Ihre Aufgabe, notwendige wirtschaftliche Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Systematisches Vorgehen vermindert dabei Reibungsverluste:
- Der Informationsstand des externen Gesellschafters ist gerade so hoch, wie Sie ihm Zahlen, Berichte und Informationen über die GmbH zugänglich machen. Mängel im innerbetrieblichen Informationssystem gehen damit auch zu Lasten des Informationsstandes der Gesellschafter.
- Setzen Sie nicht voraus, dass der externe Gesellschafter Zielmarkt und Marktentwicklung so beurteilen (können), wie Sie es tun. Auch diese Informationen gehören ins regelmäßige Berichtswesen.
- Proben Sie Gleichbehandlung. Machen Sie nicht den Fehler, weniger qualifizierte Fragen kurz abzuhandeln und auf eingeübte Fragen bis ins Detail zu antworten.
- Bringen Sie viel Geduld mit. Erst wenn die letzte Frage beantwortet, der letzte Einwand besprochen wurde, ist für den Gesellschafter deutlich, dass seine Bedenken ernst genommen werden und er nicht übergangen wird.
Gerade in Krisensituationen kann ein „Nein” zum falschen Zeitpunkt fatale Folgen haben. Jeder Geschäftsführer entwickelt im Laufe der Zusammenarbeit mit dem Gesellschaftern ein Gespür für die Person und die Persönlichkeit seiner Mit-Gesellschafter und stellt sich auf diese ein. Grundlage für eine dauerhaft funktionierende Zusammenarbeit bleibt aber ein konsequenter und sachlicher Informationsaustausch.