„Wir arbeiten als Geschäftsführung im Team und stimmen alle Entscheidungen miteinander ab. Bin ich dann Mitglied in der gesetzlichen Pflichtversicherung?”. So die Anfrage eines Kollegen, der auf keinen Fall als Mitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung (Rente) eingestuft werden will.
Antwort: Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben sich schon vor einiger Zeit darauf verständigt, dass alleine die vertragliche Vereinbarung (Gesellschaftsvertrag) und die sich daraus ergebende Rechtsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers entscheidend für die Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung ist.
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung > 50%) ist damit auch dann nicht Pflichtmitglied, wenn er im Alltagsgeschäft alle Entscheidungen mit seinen Mit-Gesellschaftern abspricht (vgl. dazu Anlage 3 zum Rundschreiben zur Statusfeststellung vom 9.4.2014).