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Geschäftsführer-Verdienst: Zusätzliche Leistungen für die GmbH richtig vergüten

Darf ich neben mei­ner Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit zusätz­li­che Leis­tun­gen für die GmbH erbrin­gen und die­se geson­dert in Rech­nung stel­len?“ – so die Anfra­ge eines Kol­le­gen, der  für sei­ne GmbH eine Markt­ana­ly­se erstel­len will und die­se geson­dert abrech­nen will. Ant­wort: JA – grund­sätz­lich geht das. Aber Sie müs­sen ein paar Din­ge berück­sich­ti­gen, damit das Finanz­amt mit­macht und damit Sie haf­tungs­recht­lich auf der siche­ren Sei­te sind. Ins­be­son­de­re müs­sen Sie die Grund­sät­ze beach­ten, die die Recht­spre­chung für einen sol­chen Fall auf­ge­stellt hat (vgl. dazu OLG Naum­burg, Urteil vom 23.1.2014, 2 U 57/13). Danach gilt: …Schließt der Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit sich selbst bzw. mit sei­ner GmbH einen Ver­trag über Dienst­leis­tun­gen, wel­che typi­scher­wei­se in einem Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag gere­gelt wer­den oder zumin­dest im unmit­tel­ba­ren inhalt­li­chen Zusam­men­hang mit der Geschäfts­füh­rung ste­hen (hier: Ana­ly­se der Betriebs­ab­läu­fe in Unter­neh­men und Bera­tung über deren Opti­mie­rung), so fällt die­ser Ver­trag eben­so in die Zustän­dig­keit der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, wie ein Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag selbst.

Ein Geschäfts­füh­rer, der im Wider­spruch zu den Ver­mö­gens­in­ter­es­sen der Gesell­schaft auf der Grund­la­ge eines mit sich selbst geschlos­se­nen Ver­tra­ges Ver­gü­tungs­leis­tun­gen auf deren Kos­ten in Anspruch nimmt, ohne hier­für äqui­va­len­te Gegen­leis­tun­gen zu erbrin­gen, ver­letzt die sich aus sei­ner Organ­stel­lung erge­ben­den Unter­las­sungs­pflich­ten und macht sich scha­den­er­satz­pflich­tig (§ 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz).

Mit die­sem Urteil zeigt ein Gericht die Gren­zen auf, die Sie als Geschäfts­füh­rer ein­hal­ten müs­sen, wenn Sie neben Ihrer Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit zusätz­li­che Leis­tun­gen für die GmbH erbrin­gen wollen.

  • Vor­aus­set­zung 1: Han­delt es sich nicht um eine Ein­per­so­nen-GmbH, braucht der Geschäfts­füh­rer dazu grund­sätz­lich die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter (Gesell­schaf­ter­be­schluss).
  • Vor­aus­set­zung 2: Die Zusatz­leis­tung ist nicht durch sei­ne Auf­ga­ben­stel­lung als Geschäfts­füh­rer abge­deckt. Nur wenn es sich um eine ech­te Zusatz­tä­tig­keit han­delt, ist der Geschäfts­füh­rer berech­tigt, eine zusätz­li­che Ver­gü­tung zu ver­ein­ba­ren. Das ist z. B. der Fall, wenn ein fach­li­ches Gut­ach­ten erstellt wird und der Geschäfts­füh­rer die dazu not­wen­di­ge Qua­li­fi­ka­ti­on hat (Inge­nieur, Unternehmensberater).

Wird der Geschäfts­füh­rer einer GmbH zusätz­lich als Bera­ter, als Schrift­stel­ler bzw. Autor oder als Fach­re­fe­rent tätig, han­delt es sich in der Regel nicht um eine pri­va­te Neben­tä­tig­keit. Im All­ge­mei­nen ist davon aus­zu­ge­hen, dass es sich hier­bei um eine Neben­tä­tig­keit han­delt, die die Belan­ge der GmbH betrifft. Für den aus­üben­den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das:

  • Vor der Beru­fung zum Geschäfts­füh­rer muss er sei­nen Arbeit­ge­ber über sol­che Tätig­kei­ten unter­rich­ten (Infor­ma­ti­ons­pflicht).
  • Besteht Geneh­mi­gungs­pflicht, darf der Geschäfts­füh­rer die­se Tätig­kei­ten nur dann wei­ter­hin wahr­neh­men, wenn die Geneh­mi­gung erteilt wird.
  • Wird die Geneh­mi­gung nicht erteilt, muss der Geschäfts­füh­rer die­se Tätig­kei­ten zum nächst­mög­li­chen Ter­min auf­ge­ben (ev. Kün­di­gung von Bera­tungs­ver­trä­gen, von Ver­lags­ver­pflich­tun­gen usw.).
  • Zu prü­fen ist, ob die Geneh­mi­gung nur aus wich­ti­gem Grund ver­wei­gert wer­den kann – die Ver­wei­ge­rungs­grün­de sind ggf. zu prüfen.
  • Wird ihm wäh­rend der Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit eine sol­che Neben­tä­tig­keit ange­bo­ten, hat er die Gesell­schaf­ter zu unter­rich­ten und ggf. vor­ab eine Geneh­mi­gung einzuholen.

Ver­gü­tun­gen aus die­sen Neben­tä­tig­kei­ten ste­hen dem Geschäfts­füh­rer zu und sind als Ein­nah­men aus frei­be­ruf­li­cher Tätig­keit zu versteuern.

Grund­sätz­lich sind Zusatz­leis­tun­gen durch den Geschäfts­füh­rer eine gute Mög­lich­keit, mit zusätz­li­chen Zah­lun­gen den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn der GmbH zu drü­cken. Dazu soll­ten Sie aber die oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen (Gesell­schaf­ter­be­schluss, abgrenz­ba­re Tätig­keit, schrift­li­cher Ver­trag) erfül­len. Außer­dem soll­te die ver­trag­li­che Aus­ge­stal­tung über Zusatz­leis­tun­gen (Gut­ach­ten, Markt­ana­ly­sen u. Ä.) wie mit Drit­ten ver­ein­bart wer­den (Leis­tungs­um­fang, Kon­di­tio­nen). Nur wenn alle Vor­aus­set­zun­gen stim­men, macht das Finanz­amt eine sol­che Gestal­tung mit.

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