Teilt ein Fahrzeughalter mit, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe, und macht er ansonsten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Die Behörde muss zunächst die Söhne des Halters dazu befragen. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab einer entsprechenden Klage statt (VG Koblenz, Urteil v. 10.12.2019, 4 K 773/19)
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