Bisher musste man davon ausgehen, dass eine Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers „zur Unzeit“ nicht möglich ist. Mit der Folge, dass der Geschäftsführer bei Insolvenzgefahr im Amt bleiben musste oder – sofern er sein Amt nicht ausübte – er dennoch für Insolvenzvergehen in der Krisenzeit zur Haftung herangezogen werden konnte. Aufgepasst: Hier gibt es ein interessantes Urteil des OLG Düsseldorf, das erfreulich für alle Geschäftsführer ist. Tenor: „Die Niederlegung des Amtes des Geschäftsführers einer GmbH ist im Grundsatz selbst dann wirksam, wenn objektiv kein wichtiger Grund vorliegt oder wenn sie zur Unzeit erfolgt“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.6.2015, I‑25 Wx 18/15).…Nur wenn die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich ist, ist sie nicht möglich. Das ist aber nur der Fall, wenn der Geschäftsführer alleiniger Geschäftsführer ist und er zugleich alleiniger Gesellschafter ist und er keinen neuen Geschäftsführer bestellt. Also nur im Falle einer Einpersonen-GmbH. Im Umkehrschluss heißt das: Ist der Geschäftsführer nicht zugleich Gesellschafter (also: der Fremd-Geschäftsführer), dann kann er sein Amt jederzeit niederlegen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, geht das auch, wenn diese zugleich Gesellschafter der GmbH sind. Aufpassen müssen Sie, wenn alle Geschäftsführer ihr Amt in der Krise niederlegen wollen und die Gesellschafter sich nicht auf die Bestellung eines neuen Geschäftsführers verständigen können. Dann müssen Sie im Amt bleiben.
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Geschäftsführer-Recht: Amtsniederlegung wird einfacher
Unberührt von dieser Rechtslage bleibt die Haftung des Geschäftsführer für den Fall, dass er sein Amt ohne wichtigen Grund niederlegt und der GmbH deswegen ein Schaden entsteht. Beispiel: Weil die GmbH im Moment handlungsunfähig ist und deswegen scheitert eine Vertragsunterzeichnung über ein bereits vereinbartes Projekt. Der Vertragspartner zieht sein Angebot zurück und der Abschluss kommt nicht zustande. Das kann teuer werden, entsprechend sollten Sie vorher abwägen.