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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Recht: Amtsniederlegung wird einfacher

Bis­her muss­te man davon aus­ge­hen, dass eine Amts­nie­der­le­gung des GmbH-Geschäfts­­­füh­rers „zur Unzeit“ nicht mög­lich ist. Mit der Fol­ge, dass der Geschäfts­füh­rer bei Insol­venz­ge­fahr im Amt blei­ben muss­te oder – sofern er sein Amt nicht aus­üb­te – er den­noch für Insol­venz­ver­ge­hen in der Kri­sen­zeit zur Haf­tung her­an­ge­zo­gen wer­den konn­te. Auf­ge­passt: Hier gibt es ein inter­es­san­tes Urteil des OLG Düs­sel­dorf, das erfreu­lich für alle Geschäfts­füh­rer ist. Tenor: „Die Nie­der­le­gung des Amtes des Geschäfts­füh­rers einer GmbH ist im Grund­satz selbst dann wirk­sam, wenn objek­tiv kein wich­ti­ger Grund vor­liegt oder wenn sie zur Unzeit erfolgt“ (OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 10.6.2015, I‑25 Wx 18/15).…Nur wenn die Amts­nie­der­le­gung rechts­miss­bräuch­lich ist, ist sie nicht mög­lich. Das ist aber nur der Fall, wenn der Geschäfts­füh­rer allei­ni­ger Geschäfts­füh­rer ist und er zugleich allei­ni­ger Gesell­schaf­ter ist und er kei­nen neu­en Geschäfts­füh­rer bestellt. Also nur im Fal­le einer Ein­per­so­nen-GmbH. Im Umkehr­schluss heißt das: Ist der Geschäfts­führer nicht zugleich Gesell­schaf­ter (also: der Fremd-Geschäfts­füh­rer), dann kann er sein Amt jeder­zeit nie­der­le­gen. Sind meh­re­re Geschäfts­füh­rer bestellt, geht das auch, wenn die­se zugleich Gesell­schaf­ter der GmbH sind. Auf­pas­sen müs­sen Sie, wenn alle Geschäfts­füh­rer ihr Amt in der Kri­se nie­der­le­gen wol­len und die Gesell­schaf­ter sich nicht auf die Bestel­lung eines neu­en Geschäfts­füh­rers ver­stän­di­gen kön­nen. Dann müs­sen Sie im Amt bleiben.

Unbe­rührt von die­ser Rechts­la­ge bleibt die Haf­tung des Geschäfts­füh­rer für den Fall, dass er sein Amt ohne wich­ti­gen Grund nie­der­legt und der GmbH des­we­gen ein Scha­den ent­steht. Bei­spiel: Weil die GmbH im Moment hand­lungs­un­fä­hig ist und des­we­gen schei­tert eine Ver­trags­un­ter­zeich­nung über ein bereits ver­ein­bar­tes Pro­jekt. Der Ver­trags­part­ner zieht sein Ange­bot zurück und der Abschluss kommt nicht zustan­de. Das kann teu­er wer­den, ent­spre­chend soll­ten Sie vor­her abwägen.

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