Nach der Neufassung des § 33 EStG (Abs. 2, Satz 4: keine steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten) haben einige Finanzämter die neue Rechtslage auch auf die Scheidungskosten übertragen und die Berücksichtigung von Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt. Laut Finanzgericht (FG) Köln ist das aber nicht so: Die Finanzämter müssen diese Kosten weiterhin bei der Steuer als abziehbare Belastung anerkennen (FG Köln, Urteil vom 13.1.2016, 14 K 1861/15). …
Laut FG Köln sind die Kosten der Scheidung keine „Prozesskosten“. Typisch Finanzamt: Es genügt nicht, wenn nach einer Trennung die Steuerklasse für Alleinstehende berechnet wird. Die Finanzbehörden sehen auch keine außergewöhnliche Belastung. Wieder ein Versuch der Behörden, Gesetze nach Buchstaben und nicht im Sinne des Gesetzes zu interpretieren.