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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat: Kosten der Scheidung

Nach der Neu­fas­sung des § 33 EStG (Abs. 2, Satz 4: kei­ne steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Pro­zess­kos­ten) haben eini­ge Finanz­äm­ter die neue Rechts­la­ge auch auf die Schei­dungs­kos­ten über­tra­gen und die Berück­sich­ti­gung von Anwalts- und Gerichts­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abge­lehnt. Laut Finanz­ge­richt (FG) Köln ist das aber nicht so: Die Finanz­äm­ter müs­sen die­se Kos­ten wei­ter­hin bei der Steu­er als abzieh­ba­re Belas­tung aner­ken­nen (FG Köln, Urteil vom 13.1.2016, 14 K 1861/15). …

Laut FG Köln sind die Kos­ten der Schei­dung kei­ne „Pro­zess­kos­ten“. Typisch Finanz­amt: Es genügt nicht, wenn nach einer Tren­nung die Steu­er­klas­se für Allein­ste­hen­de berech­net wird. Die Finanz­be­hör­den sehen auch kei­ne außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung. Wie­der ein Ver­such der Behör­den, Geset­ze nach Buch­sta­ben und nicht im Sin­ne des Geset­zes zu interpretieren.

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