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Volkelt-Briefe

Bürokratie: Zinsen für Steuerrückstände weiter bei 6 %

Unter­des­sen geht die Nied­rig­zins­pha­se ins 8. Jahr (2009 = 2 %). Aber auch nach der erneu­ten Absen­kung des EZB-Basis­zin­ses auf 0 % ver­lan­gen die Finanz­be­hör­den von säu­mi­gen Steu­er­zah­lern unver­än­dert einen Straf­zins in Höhe von 6 % (0,5 % monat­lich). Die Finanz­be­hör­den der Län­der haben sich unter­des­sen dar­auf ver­stän­digt, Ein­sprü­che bis 2012, die die Zins­hö­he betref­fen, zurück­zu­wei­sen (All­ge­mein­ver­fü­gung der obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der vom 16.12.2015, 2015/1143818). …

Zuletzt hat­te das FG Thü­rin­gen eine Kla­ge gegen die Zinsfest­setzung abge­wie­sen (Urteil vom 22.4.2015, 3 K 889/13). Dazu wird der Bun­des­fi­nanz­hof abschlie­ßend ent­schei­den (Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: I R 77/15). Bis dahin soll­ten Sie gegen Steu­er­be­schei­de mit Straf­steu­ern unter Hin­weis auf das anste­hen­de BFH-Ver­fah­ren Ein­spruch einlegen.

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