Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt in letzter Instanz entschieden, dass die Banken berechtigt sind, hochverzinsliche Altverträge (hier: das sog. Prämiensparen) vorzeitig zu kündigen. Voraussetzung: Die im Vertrag vereinbarte Höchstprämie wurde erreicht. Danach ist die Bank zur Kündigung berechtigt (BGH, Urteil v. 14.5.2019, XI ZR 345/18).
Laut Urteil gelten die veränderten Rahmenbedingungen (hier: lange Niedrigzinsphase) als „sachgerechter Grund”, der die Bank zu einer Kündigung mit der gemäß AGB vorgesehenen Kündigungsfrist berechtigt (hier: 3 Monate). Im vorliegenden Fall wurde die Höchstprämie nach einer Laufzeit 15 Jahren erreicht. Als Gesamtlaufzeit waren laut Vertrag 25 Jahre vereinbart. Die Bank darf in solchen Fällen den Vertrag vorzeitig kündigen.