Eine Entscheidung zum Schmunzeln in Sachen Trennung/Scheidung von unternehmerisch tätigen Eheleuten kommt jetzt vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Danach gilt: Gibt es in der Ehe einen gemeinsamen Hund und wird die Ehe geschieden, dann gibt es keinen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Hund. Die Zuweisung von Tieren ist nach den Vorschriften über Haushaltsgegenstände zu beurteilen. Das gilt auch für den Hund, der von einem der Partner vor der Ehe angeschafft und vom Ehepartner wie ein Kind betreut wurde (OLG Stuttgart, Beschluss v. 16.4.2019, 18 UF 57/19).
Kategorien