Gewährt Ihnen Ihre Krankenversicherung (KV) Bonuszahlungen, weil Sie die Voraussetzungen aus einem Bonusprogramm erfüllen, mindern diese Zahlungen Ihren Sonderausgabenabzug. Das gilt z. B. für Bonuszahlungen aus einem Fitness-Programm (direkter Zuschuss zum Fitness-Studio-Beitrag), bestimmte Vorsorge-Maßnahmen (Nicht-Raucher-Programm, Impfschutz, Zahnvorsorge) oder sog. Sportboni für sonstige gesundheitsfördernde Aktivitäten (Finanzgericht Münster, Urteil v. 13.6.2018, 7 K 1392/17 E).
Das gilt auf jeden Fall dann, wenn die Bonuszahlungen ohne den Nachweis zusätzlicher gesundheitsbezogener Aufwendungen erbracht werden. Der Steuerzahler muss belegen, dass er für die Bonusleistungen zusätzliche Aufwendungen getätigt hat. Wie das gehen soll, lässt das Finanzgericht offen – damit können Sie so gut wie nicht verhindern, dass Ihr Finanzamt den Sonderausgabenabzug kürzt – wie bei der Beitragsrückerstattung durch die Krankenversicherung wg. nicht in Anspruch genommener Leistungen. Es ist davon auszugehen, dass die KV das so nicht einfach hinnehmen werden.