Eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn aufgrund einer rechtkräftigen gerichtlichen Entscheidung im Inland keine neue Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen (OLG Braunschweig, Urteil vom 27.5.2015, 1 Ss 24/15). …
Fahren Sie dennoch mit einem ausländischen Führerschein, gilt das als „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ und ist strafbar. Allerdings nur, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis zum Tatzeitpunkt ins Verkehrszentralregister eingetragen ist. Hier könnten betroffene Geschäftsführer, die den Führerschein auf Zeit entzogen bekommen, nochmals juristisch nachhaken.