Geschäftsführer, die für eine Zeit auswärts arbeiten und vor Ort eine Wohnung anmieten, können die Kosten dafür bei der Steuer ansetzen. Dabei gilt nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH): Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben (BFH, Urteil v. 12.7.2017, VI R 42/15). …
Das gilt auch, wenn Sie am Arbeitsort eine Wohnung kaufen und im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bewohnen. Wohnen die Ehegatten überwiegend gemeinsam am Beschäftigungsort und haben Sie einen zusätzlichen Wohnsitz, sind nach neuester Rechtsprechung die Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung nicht mehr gegeben – hier dürfen die Finanzbehörden in jedem Einzelfall. Damit soll der Missbrauch verhindert werden (vgl. dazu BFH, Urteil v. 8.10.2014, VI R 16/14).