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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat – Bank muss Sondertilgungen verrechnen

Wenn Sie das Dar­le­hen für den pri­va­ten Immo­bi­li­en­er­werb vor­zei­tig zurück­zah­len wol­len, muss die Bank … bei der Berech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung geleis­te­te Son­der­til­gun­gen berück­sich­ti­gen. Die AGB, wonach die­se unbe­rück­sich­tigt blei­ben und nicht zuguns­ten des Dar­le­hens­neh­mers berück­sich­tigt wer­den, ist unwirk­sam (VZ Ham­burg, Mit­tei­lung vom 27.10.2014).

Mit die­ser AGB – so z. B. das OLG Olden­burg (Urteil vom 4.7.2014, 6 U 236/13) – ist es der Spar­kas­se mög­lich, mehr Zin­sen zu berech­nen als ihr bei ord­nungs­ge­mä­ßer Been­di­gung des Dar­le­hens­ver­tra­ges zuste­hen. Eine sol­che AGB wird nicht nur bei der Spar­kas­se son­dern auch bei vie­len pri­va­ten Ban­ken ver­wen­det. Gegen das Urteil ist Revi­si­on zuge­las­sen. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Bis dahin soll­ten Sie eine berech­ne­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung nur antei­lig gekürzt zah­len (vgl. dazu auch Nr. 33/2014).

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