So eben mal 7 Mrd. € Mehreinnahmen könnte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gegen die Altersarmut gut gebrauchen. Das wären in etwa die Mehreinnahmen, wenn sich der Gesetzgeber dazu entschließt, die nicht pflichtversicherten GmbH-Geschäftsführer in die DRV einzubeziehen (vgl. Nr. 25/2016). Die Rechnung ist einfach: … Von den ca. 1,2 Mio. GmbH-Geschäftsführern sind ca. 500.000 nicht beitragspflichtig. Bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 6.359 € (2017) und einem Beitragssatz von 18,7 % ergibt das zusätzliche Beiträge in Höhe von 7,12 Mrd. €. Aus Sicht der Politik bedeutet das: Durch die Belastung einer relativ kleinen, gut verdienenden Gruppe könnte man breiten Teilen der Bevölkerung zusätzliche Leistungen zukommen lassen. Die Abgrenzung zwischen sozialversicherungspflichtigem und dem –nicht-pflichtigem Geschäftsführer wird in der Praxis immer komplizierter. Tendenz: Nach derzeitiger Rechtslage kommt es immer öfter zu einer aufwendigen, sich u. U. über 3 Gerichtsinstanzen hinziehenden Einzelfallprüfung, deren Ausgang zum Vabanquespiel wird.
Aktueller Fall: Das Sozialgericht Reutlingen hat 2 Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft, weil laut Gesellschaftsvertrag die Änderung der Geschäftsführer-Anstellungsverträge bzw. die Berufung und Abberufung von neuen Geschäftsführern nur mit deren Zustimmung möglich ist (Urteil vom 28.6.2016, S 8 R 1775/14). Die DRV wird das so nicht hinnehmen und in die nächste Instanz gehen. U. E. ist der Fall dazu geeignet, dass das BSG hier Klartext redet und von der Politik klare Kriterien für die sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Gesellschafter-Geschäftsführern einfordern wird. Wahrscheinlich auf Kosten der Geschäftsführer.