Steht im Gesellschaftsvertrag der GmbH „Gesamtvertretung“, müssen Sie sich als Geschäftsführer nicht bei jeder Vertragsunterzeichnung sklavisch daran halten.
Beispiel: Als Geschäftsführer Marketing beauftragen Sie eine Agentur mit einer größeren Aktion. Dann können Sie den Auftrag alleine unterschreiben, ohne dass Ihnen das später einmal nachteilig ausgelegt werden kann. Dass es nicht immer völlig formal korrekt zugehen muss, hat das OLG München so festgestellt (OLG München, Urteil vom 19.9.2013, 23 U 1003/13).
ACHTUNG: …
Das gilt für Geschäfte, die typischerweise im Ressort anfallen, wie z. B. die Vergabe einer Werbeaktion oder für den IT-verantwortlichen Geschäftsführer der Einkauf von Hard- und Software. Die Entscheidungsfreiheit des einzelnen Geschäftsführers endet aber dort, wo der Gesellschafts- oder Anstellungsvertrag zusätzlich Vorgaben macht. Z. B. dann, wenn es einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte gibt, wonach ein bestimmtes Budget (z. B. 50.000 EUR) von der Zustimmung aller Gesellschafter abhängig gemacht ist oder wenn es um die Einstellung von Mitarbeitern im Ressort geht und das jährliche Gehalt den zustimmungspflichtigen Betrag übersteigt.