Erst letzte Woche haben wir über eine noch ungeklärte Rechtsfrage zur Kündigung eines Geschäftsführers wegen Formfehlern berichtet („Geschäftsführer können Lücke nutzen“). Jetzt gibt es zu dieser Frage ein interessantes neues Urteil, das alle Geschäftsführer betrifft, die in einer deutschen GmbH-Tochtergesellschaft tätig sind, die zu einem US-Konzern gehört.
Danach gilt: …
Da es im amerikanischen Recht kein allgemeines Handelsregister und kein offizielles Gesellschaftsregister gibt, gibt es für den Geschäftsführer der deutschen Tochter-GmbH keine Sicherheit, wer die (Mutter-) Gesellschaft nach deutschem Rechtsverständnis rechtswirksam vertreten darf. Der gekündigte Geschäftsführer kann demnach einen Nachweis der Bevollmächtigung zur Kündigung verlangen. Wird diese verweigert oder bestehen Zweifel an der Ermächtigung, kann der Geschäftsführer die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich prüfen lassen (OLG Köln, Urteil vom 13.8.2015, 18 U 153/14).