wenn Sie als Geschäftsführer vorsätzlich der Deutschen Rentenversicherung Sozialbeiträge vorenthalten, ist das ein strafrechtlich relevanter Vorgang. Allerdings: Vorsatz ist nicht gleich Vorsatz. Wenn die Daimler Benz AG z. B. die Arbeitsverhältnisse ihrer Testfahrer so lange gestaltet, dass diese schlussendlich „selbstständig“ tätig sind, dann – so jetzt die Staatsanwaltschaft Stuttgart – kann einzelnen Personen, die am Gestaltungsprozess beteiligt sind, ein bewusst vorsätzliches und damit strafbares Verhalten nicht vorgeworfen werden (dazu in: Spiegel vom 25.1.2016). Schließlich haben die Kriterien, nach denen Scheinselbständigkeit vorliegt, eine gewisse Unschärfe. Wer an dieser Stelle gestaltet, handelt jedenfalls nicht vorsätzlich. …
Anders liegt da z. B. der Fall eines Freiburger Wurstverkäufers, der über Jahre hinweg für seine stundenweise tätigen Verkäuferinnen keine oder nur zu wenig Sozialbeiträge abgeführt hat. Hier unterstellte das Gericht glatten „Vorsatz“. Mit der Folge, dass der kleine Mann neben der Nachzahlung plus Zinsen tatsächlich eine Haftstrafe antreten musste (vgl. Nr. 16/2014). Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Wer wie wir die Haftungsrechtsprechung gegen Geschäftsführer kleinerer GmbHs systematisch beobachtet und kommentiert, kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass nicht selten zumindest mit anderthalb Maß gemessen wird. Wer legt sich schon gerne mit den Großen an. Man denke z. B. an den Fall Würth. Erst nach der Androhung eines (Teil-) Standortwechsels ließen die Finanzbehörden in Sachen innerbetrieblicher Verrechnungspreise zumindest mit sich reden (vgl. Nr. 7/2013). Oder ist das doch schon zweierlei Maß?