Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen (hier: Haustürwerbung zum Wechsel des Energieversorgers) der von ihm vertretenen GmbH nur dann persönlich, wenn er daran durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst initiiert hat (BGH, Urteil vom 18.6.2014, I ZR 242/12).
Eine persönliche Geschäftsführer-Haftung gegenüber Dritten kommt allerdings auch dann in Frage, wenn sich der Geschäftsführer „entzieht“. Das ist z. B. dann der Fall, wenn sich er Geschäftsführer dauerhaft im Ausland aufhält und Alles tut, um die geschäftliche Praxis seines Unternehmens erst gar nicht zur Kenntnis zu nehmen. Fazit: Der Geschäftsführer kann insbesondere dann nicht persönlich in die Haftung genommen werden, wenn er z. B. ein Drittunternehmen mit dem Vertrieb beauftragt und von diesem wettbewerbswidrige Methoden (falsche Behauptungen, bewusste Irreführungen) angewandt werden, um Kunden zu werben. Erhalten Sie davon Kenntnis, sollten Sie den Vertrag mit dem wettbewerbswidrigen Handels-/Vertriebsunternehmen kündigen, bevor sich dies auf Ihr Unternehmen negativ auswirkt.