Stellt der Geschäftsführer einer GmbH zu spät Insolvenzantrag (z. B. nach Ablauf der Dreiwochenfrist gemäß § 15a InsO, vorher § 64 GmbH-Gesetz) und beantragt der im weiteren Ablauf für die Mitarbeiter Insolvenzgeld, kann er … gemäß § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) von der Bundesagentur für Arbeit persönlich in die Haftung genommen werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 19.3.2014, 11 U 215/12).
Damit entsteht im Krisenfall der GmbH für den GmbH-Geschäftsführer ein zusätzöiches Haftungsrisiko, das bisher so u. E. noch nicht rechtserheblich war. Allerdings muss die BA nachweisen können, dass der Geschäftsführer fahrlässig bzw. vorsätzlich gehandelt hat. Eine bloße Pflichtverletzung dürfte für den Haftungsanspruch nicht genügen.