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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer haftet bei spätem Insolvenzantrag für Insolvenzgeld

Stellt der Geschäfts­füh­rer einer GmbH zu spät Insol­venz­an­trag (z. B. nach Ablauf der Drei­wo­chen­frist gemäß § 15a InsO, vor­her § 64 GmbH-Gesetz) und bean­tragt der im wei­te­ren Ablauf für die Mit­ar­bei­ter Insol­venz­geld, kann er … gemäß § 826 BGB (sit­ten­wid­ri­ge Schä­di­gung) von der Bun­des­agen­tur für Arbeit per­sön­lich in die Haf­tung genom­men wer­den (OLG Bran­den­burg, Urteil vom 19.3.2014, 11 U 215/12).

Damit ent­steht im Kri­sen­fall der GmbH für den GmbH-Geschäfts­füh­rer ein zusät­zöi­ches Haf­tungs­ri­si­ko, das bis­her so u. E. noch nicht rechts­er­heb­lich war. Aller­dings muss die BA nach­wei­sen kön­nen, dass der Geschäfts­füh­rer fahr­läs­sig bzw. vor­sätz­lich gehan­delt hat. Eine blo­ße Pflicht­ver­let­zung dürf­te für den Haf­tungs­an­spruch nicht genügen.

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