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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Gehalt: Weniger Streitfälle um „vGA”

Fes­ter Bestand­teil jeder Betriebs­prü­fung in jeder GmbH ist das Gehalt des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers. Nach einem vor­ge­ge­be­nen Prü­fungs­sche­ma wird dann geprüft, ob die ver­trag­li­che Grund­la­ge stimmt (Ver­ein­ba­run­gen im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag) und ob ein­zel­nen Gehalts­be­stand­tei­le (Fest­ge­halt, Tan­tie­me, Alters­ver­sor­gung, Neben­leis­tun­gen) „ange­mes­sen” sind. Dabei kommt es regel­mä­ßig zu Bean­stan­dun­gen. Wir berich­ten regel­mä­ßig über ent­spre­chen­de Nach­ver­an­la­gun­gen durch den Betriebs­prü­fer bzw. über dazu anhän­gi­ge Ver­fah­ren vor den Finanz­ge­rich­ten. In der Rück­schau lässt sich sagen: Bis in die Jah­re bis 2015/2016 gab es jähr­lich zahl­rei­che Finanz­ge­richts-Urtei­le, in denen Steu­er­be­schei­de mit zusätz­li­cher Kör­per­schafts- und Gewer­be­steu­er wegen einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung wegen über­höh­ter Geschäfts­füh­rer-Gehalts­zah­lun­gen von den Rich­tern auf­ge­ho­ben wur­den und über die wir berich­tet haben.

Auf­fäl­lig:

In 2017 und 2018 gab es deut­lich weni­ger FG-Urtei­le in der Sache. Das ist aus Sicht aller Gesell­schaf­ter-Geschäfts-füh­rer zwar erfreu­lich, aber kein wirk­li­cher Hin­weis auf Ent­war­nung. Sicher ist, dass sich immer mehr Geschäfts­füh­rer bei der Gehalts­fin­dung unter­des­sen an Ver­gleichs­zah­len ori­en­tie­ren (Z. B. BBE-Media-Ver­gü­tungs­stu­die 2018, Karls­ru­her Tabel­len). Wir stel­len an die­ser Stel­le jeweils zum Jah­res­en­de die neu­es­ten Zah­len vor und erstel­len im Ein­zel­fall Gehalts-Kurz­gut­ach­ten. Weni­ger Urtei­le bedeu­ten aber kei­nes­falls weni­ger Nach­ver­an­la­gun­gen durch eine anschlie­ßen­de Betriebs­prü­fung! (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer, die in den letz­ten Jah­ren gute bis sehr gute GmbH-Zah­len vor­ge­legt haben, soll­ten aber auf­pas­sen, wenn Sie die guten Zah­len auch auf ihrem Gehalts­kon­to (hier: Fest­ge­halt) ver­bu­chen wol­len. Ver­mei­den Sie Anpas­sungs­sprün­ge (+ 10 % und mehr), son­dern erhö­hen Sie kon­ti­nu­ier­lich (jähr­lich + 2 bis 3 %).

Wie die Finanz­be­hör­den die Gehäl­ter von Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern im Ein­zel­nen prü­fen, ergibt sich aus den Vor­ga­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (vgl. dazu das BMF-Schrei­ben v. 14.10.2002, IV A 2 – S 2742 – 62/02). Hier ist aus­führ­lich und anhand zahl­rei­cher Bei­spie­le dar­ge­stellt, wie die Steu­er­prü­fer die ein­zel­nen Kri­te­ri­en für eine objek­ti­ve Gehalts­fin­dung (Gehalt, Alters­ver­sor­gung, GmbH-Ren­di­te) in einem drei­stu­fi­gen Ver­fah­ren prü­fen und dar­aus ihr „Ange­mes­sen­heits-Urteil” ableiten.

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