Fester Bestandteil jeder Betriebsprüfung in jeder GmbH ist das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers. Nach einem vorgegebenen Prüfungsschema wird dann geprüft, ob die vertragliche Grundlage stimmt (Vereinbarungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag) und ob einzelnen Gehaltsbestandteile (Festgehalt, Tantieme, Altersversorgung, Nebenleistungen) „angemessen” sind. Dabei kommt es regelmäßig zu Beanstandungen. Wir berichten regelmäßig über entsprechende Nachveranlagungen durch den Betriebsprüfer bzw. über dazu anhängige Verfahren vor den Finanzgerichten. In der Rückschau lässt sich sagen: Bis in die Jahre bis 2015/2016 gab es jährlich zahlreiche Finanzgerichts-Urteile, in denen Steuerbescheide mit zusätzlicher Körperschafts- und Gewerbesteuer wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen überhöhter Geschäftsführer-Gehaltszahlungen von den Richtern aufgehoben wurden und über die wir berichtet haben.
Auffällig: …
In 2017 und 2018 gab es deutlich weniger FG-Urteile in der Sache. Das ist aus Sicht aller Gesellschafter-Geschäfts-führer zwar erfreulich, aber kein wirklicher Hinweis auf Entwarnung. Sicher ist, dass sich immer mehr Geschäftsführer bei der Gehaltsfindung unterdessen an Vergleichszahlen orientieren (Z. B. BBE-Media-Vergütungsstudie 2018, Karlsruher Tabellen). Wir stellen an dieser Stelle jeweils zum Jahresende die neuesten Zahlen vor und erstellen im Einzelfall Gehalts-Kurzgutachten. Weniger Urteile bedeuten aber keinesfalls weniger Nachveranlagungen durch eine anschließende Betriebsprüfung! (Gesellschafter-) Geschäftsführer, die in den letzten Jahren gute bis sehr gute GmbH-Zahlen vorgelegt haben, sollten aber aufpassen, wenn Sie die guten Zahlen auch auf ihrem Gehaltskonto (hier: Festgehalt) verbuchen wollen. Vermeiden Sie Anpassungssprünge (+ 10 % und mehr), sondern erhöhen Sie kontinuierlich (jährlich + 2 bis 3 %).