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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Gehalt: Neue Rechtslage für die Gehaltskürzung

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat zur Zwangs­kür­zung von Vor­stands-Gehäl­tern in der wirtschaft­lichen Kri­se des Unter­neh­mens Stel­lung genom­men. Danach gilt: …

Das Recht zur Her­ab­set­zung der Bezü­ge ist ein ein­sei­ti­ges Gestal­tungs­recht der AG, das durch eine Gestal­tungs­er­klä­rung aus­ge­übt wird, die der Auf­sichts­rat in Ver­tre­tung der Gesell­schaft gegen­über dem Vor­stands­mit­glied abgibt. Eine Ver­schlech­te­rung der Lage der Gesell­schaft tritt jeden­falls dann ein, wenn die Gesell­schaft insol­venz­reif wird“ (BGH, Urteil vom 27.10.2015, II ZR 296/14). Grund­la­ge für die­se recht­li­che Beur­tei­lung sind die Vor­schrif­ten des Akti­en­ge­set­zes (hier: § 87 AktG). Danach hat der Auf­sichts­rat das Recht bzw. sogar die Ver­pflich­tung, das Gehalt des Vor­stands zu kür­zen, wenn dass aus dem Inter­es­se des Unter­neh­mens not­wen­dig ist – z. B. im Fal­le einer Insol­venz oder sogar bereits bei einer dro­hen­den Insolvenz.

Ach­tung: Aus einer Rand­no­tiz im Urteil ergibt sich, dass die­se Grund­sät­ze nicht für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH gel­ten. Der BGH stellt dazu aus­drück­lich fest: „Zwi­schen dem Vor­stand einer AG und dem Geschäfts­füh­rer einer GmbH muss dif­fe­ren­ziert wer­den“. Auch in der Fach­li­te­ra­tur gibt es unter­des­sen ver­mehrt Stim­men, nach denen eine Gehalts­kür­zung für den GmbH-Geschäfts­füh­rer nur mit der Zustim­mung des Geschäfts­füh­rers mög­lich ist (z. B. im Wege einer Ände­rungs­kün­di­gung). Laut OLG Düs­sel­dorf gibt es auch kei­nen Erstat­tungs­an­spruch der Gesell­schaft gegen den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. Wört­lich heißt es im Urteil: „Solan­ge die Zah­lung auf dem Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag beruht, ange­mes­sen ist und auch bei einem Fremd­ge­schäfts­füh­rer üblich wäre, stellt die Gehalts­zah­lung kei­ne ver­bo­te­ne Rück­zah­lung an den Gesell­schaf­ter dar“. Begrün­dung: Der Zah­lung steht eine ent­spre­chen­de Gegen­leistung gegen­über. Die Leis­tung erfolgt aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge des Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trags und nicht auf der Grund­la­ge des Gesell­schafts­ver­hält­nis­ses. Ob bei der GmbH im Zeit­punkt der Zah­lung eine Unter­bi­lanz vor­liegt oder nicht, ist ohne Bedeu­tung (OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 2.12.2011, I‑16 U 19/10).

De fac­to bedeu­tet das eine Ände­rung der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge – und zwar durch letzt­in­stanz­li­ches Urteil. Für den GmbH-Geschäfts­füh­rer heißt das: 1. Ohne Rechts­an­spruch auf Rück­zah­lung oder Kür­zung des Geschäfts­füh­rer-Gehalts ent­fällt die Argu­men­ta­ti­on des Finanz­amts, dass das zuviel gezahl­te Gehalt zusätz­lich auch noch als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung besteu­ert wer­den muss. 2. Das hat auch Aus­wir­kun­gen auf die Behand­lung der Ansprü­che des Geschäfts­füh­rers im Insol­venz­ver­fah­ren. Damit kann der Geschäfts­füh­rer der Rück­zah­lung von Gehalts­tei­len u. U. ver­hin­dern bzw. ein­fa­cher gericht­lich prü­fen las­sen – etwa, ob der Insol­venz­ver­wal­ter eine plau­si­ble Begrün­dung lie­fern kann. 3. Kann der Gehalts­ver­zicht tat­säch­lich einen Bei­trag zur Sanie­rung leis­ten, soll­ten Sie dem den­noch zustimmen.

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