Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Zwangskürzung von Vorstands-Gehältern in der wirtschaftlichen Krise des Unternehmens Stellung genommen. Danach gilt: …
„Das Recht zur Herabsetzung der Bezüge ist ein einseitiges Gestaltungsrecht der AG, das durch eine Gestaltungserklärung ausgeübt wird, die der Aufsichtsrat in Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Vorstandsmitglied abgibt. Eine Verschlechterung der Lage der Gesellschaft tritt jedenfalls dann ein, wenn die Gesellschaft insolvenzreif wird“ (BGH, Urteil vom 27.10.2015, II ZR 296/14). Grundlage für diese rechtliche Beurteilung sind die Vorschriften des Aktiengesetzes (hier: § 87 AktG). Danach hat der Aufsichtsrat das Recht bzw. sogar die Verpflichtung, das Gehalt des Vorstands zu kürzen, wenn dass aus dem Interesse des Unternehmens notwendig ist – z. B. im Falle einer Insolvenz oder sogar bereits bei einer drohenden Insolvenz.
Achtung: Aus einer Randnotiz im Urteil ergibt sich, dass diese Grundsätze nicht für den Geschäftsführer einer GmbH gelten. Der BGH stellt dazu ausdrücklich fest: „Zwischen dem Vorstand einer AG und dem Geschäftsführer einer GmbH muss differenziert werden“. Auch in der Fachliteratur gibt es unterdessen vermehrt Stimmen, nach denen eine Gehaltskürzung für den GmbH-Geschäftsführer nur mit der Zustimmung des Geschäftsführers möglich ist (z. B. im Wege einer Änderungskündigung). Laut OLG Düsseldorf gibt es auch keinen Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer. Wörtlich heißt es im Urteil: „Solange die Zahlung auf dem Geschäftsführeranstellungsvertrag beruht, angemessen ist und auch bei einem Fremdgeschäftsführer üblich wäre, stellt die Gehaltszahlung keine verbotene Rückzahlung an den Gesellschafter dar“. Begründung: Der Zahlung steht eine entsprechende Gegenleistung gegenüber. Die Leistung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage des Geschäftsführeranstellungsvertrags und nicht auf der Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses. Ob bei der GmbH im Zeitpunkt der Zahlung eine Unterbilanz vorliegt oder nicht, ist ohne Bedeutung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.12.2011, I‑16 U 19/10).