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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Firmenwagen ist keine Lizenz zur Steuerbefreiung

Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer Bera­tungs-GmbH gönn­te sich einen Mase­r­a­ti als Fir­men­wa­gen. Im Rah­men sei­ner Tätig­keit als Bera­ter ging er (zu selbst­ver­ständ­lich) davon aus, dass „ein Augen­schein-Beweis“ dafür aus­rei­chen müss­te, dass der Wagen aus­schließ­lich geschäft­lich und nicht pri­vat genutzt wird. Die­se Art Beweis­füh­rung hat vor dem Bun­des­fi­nanz­hof kei­nen Bestand. Der Geschäfts­füh­rer muss­te sei­nen pri­va­ten Nut­zungs­an­teil nach­träg­lich ver­steu­ern (BFH, Beschluss vom 30.9.2015, I B 85/14). …

Der betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer muss­ten sich im Revi­si­ons­ver­fah­ren vom BFH beleh­ren las­sen, dass sie die dazu bereits ergan­ge­ne Recht­spre­chung hät­ten vor­ab prü­fen müs­sen. Fazit: Schlecht vor­be­rei­tet soll­te man nie in ein Finanz­ge­richts­ver­fah­ren ein­stei­gen. Das kos­tet, bringt aber kei­nen Erfolg. Der Geschäfts­füh­rer-Kol­le­ge war mit einer Kla­ge wirk­lich schlecht beraten.

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