Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Beratungs-GmbH gönnte sich einen Maserati als Firmenwagen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Berater ging er (zu selbstverständlich) davon aus, dass „ein Augenschein-Beweis“ dafür ausreichen müsste, dass der Wagen ausschließlich geschäftlich und nicht privat genutzt wird. Diese Art Beweisführung hat vor dem Bundesfinanzhof keinen Bestand. Der Geschäftsführer musste seinen privaten Nutzungsanteil nachträglich versteuern (BFH, Beschluss vom 30.9.2015, I B 85/14). …
Der betroffene Geschäftsführer mussten sich im Revisionsverfahren vom BFH belehren lassen, dass sie die dazu bereits ergangene Rechtsprechung hätten vorab prüfen müssen. Fazit: Schlecht vorbereitet sollte man nie in ein Finanzgerichtsverfahren einsteigen. Das kostet, bringt aber keinen Erfolg. Der Geschäftsführer-Kollege war mit einer Klage wirklich schlecht beraten.