Das Bundeskabinett hat den Entwurf einer neuen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beschlossen (vgl. Nr. 8/2015). Sie müssen damit rechnen, dass die neuen Vorschriften zum 1.1.2017 wirksam werden.
Wichtig: … Die Vorgaben der Bildschirmarbeitsplatzverordnung werden damit verbindlich für alle Arbeitsplätze. Wichtig ist die neue Verordnung auch für alle Heimarbeitsplätze und damit auch für alle Mitarbeiter, für die Ablauf Heimarbeit arbeitsvertraglich vereinbart ist. Hier einige wichtige Punkte, die Sie umsetzen müssen:
- PC-Arbeitsplätze im Privatbereich der Mitarbeiter: Erforderlich ist eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten über die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich und zwar über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung. Beruflich bedingte „mobile Arbeit“ (z. B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten, wie unterwegs im Zug) ist dagegen nicht von der ArbStättV erfasst.
- Arbeitsschutz: Die Pflicht zur Arbeitsschutz-Unterweisung der Beschäftigten wird konkretisiert. Sie bezieht sich z. B. auf Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge.
- Psychische Belastungen: In Zukunft müssen psychische Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Für Arbeitsstätten wird dies jetzt konkretisiert und betrifft z. B. Belastungen und Beeinträchtigungen der Beschäftigten durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz.
- Sichtverbindung: Nur dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und sonstige große Sozialräume benötigen eine Sichtverbindung nach außen. Ausnahmen gelten für Gebäude, die aus baulichen oder betrieblichen Gründen eine solche Sichtverbindung nach außen nicht zulassen (z. B. in Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien oder Einkaufszentren).
Weisen Sie die Bereiche IT/Personal entsprechend an und zwar dann, wenn es sich um echte PC-Heimarbeit handelt. Kein Handlungsbedarf besteht, wenn die Mitarbeiter unterwegs mit dem Notebook/labtop/tablet/Smartphone beruflich zu tun haben. Hat ihr Sozialraum keine Außensichtverbindung sollten Sie sich etwas einfallen lassen, um das der Gewerbeaufsicht plausibel zu machen – etwa mit Hinweis auf „betriebliche“ Gründe (z. B. in der GmbH-Immobilie gibt es keinen anderen Raum: „Wird bei der Erweiterung/beim nächsten Umbau berücksichtigt“). Planen Sie 1 x jährlich eine Weiterbildung zum Arbeitsschutz. Gibt es einen Fuhrpark (ab einem Fahrzeuge), müssen Sie in Sachen Gefährderhaftung informieren und weiterbilden.