Ein unwirksamer Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers, der nach den Grundsätzen zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis als wirksam zu behandeln ist, kann grundsätzlich jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden. Der Vertrag kann ausnahmsweise als wirksam zu behandeln sein, wenn die Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und die Gesellschaft den Geschäftsführer durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags bestärkt hat oder das Scheitern des Vertrags an einem förmlichen Mangel für den Geschäftsführer zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (BGH, Urteil v. 20.8.2019, II ZR 121/16).
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Geschäftsführer: Beendigung eines unwirksamen Anstellungsvertrages
Der Anstellungsvertrag eines Klinik-Geschäftsführers war zwar vom Landrat unterschrieben, nicht aber von dem dafür zuständigen Gremium. Nur der Aufsichtsrat der Klinik-Gruppe wäre in diesem Fall zum Abschluss des Anstellungsvertrages berechtigt. Damit ist der Vertrag „unwirksam” und kann jederzeit beendet werden.