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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer: Beendigung eines unwirksamen Anstellungsvertrages

Ein unwirk­sa­mer Anstel­lungs­ver­trag eines GmbH-Geschäfts­füh­rers, der nach den Grund­sät­zen zum feh­ler­haf­ten Arbeits­ver­hält­nis als wirk­sam zu behan­deln ist, kann grund­sätz­lich jeder­zeit auch ohne Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des auf­ge­löst wer­den. Der Ver­trag kann aus­nahms­wei­se als wirk­sam zu behan­deln sein, wenn die Par­tei­en ihn jah­re­lang als Grund­la­ge ihrer Rechts­be­zie­hung betrach­tet und die Gesell­schaft den Geschäfts­füh­rer durch wei­te­re Hand­lun­gen in sei­nem Ver­trau­en auf die Rechts­be­stän­dig­keit des Ver­trags bestärkt hat oder das Schei­tern des Ver­trags an einem förm­li­chen Man­gel für den Geschäfts­füh­rer zu einem schlecht­hin untrag­ba­ren Ergeb­nis füh­ren wür­de (BGH, Urteil v. 20.8.2019, II ZR 121/16).

Der Anstel­lungs­ver­trag eines Kli­nik-Geschäfts­füh­rers war zwar vom Land­rat unter­schrie­ben, nicht aber von dem dafür zustän­di­gen Gre­mi­um. Nur der Auf­sichts­rat der Kli­nik-Grup­pe wäre in die­sem Fall zum Abschluss des Anstel­lungs­ver­tra­ges berech­tigt. Damit ist der Ver­trag „unwirk­sam” und kann jeder­zeit been­det werden.

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