Durchaus üblich ist es, mit dem Geschäftsführer einen befristeten Anstellungsvertrag mit Verlängerungsoption abzuschließen. Z. B. auf 3 oder 5 Jahre – wie es in vielen Konzernen für die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften gehandhabt wird. Erreicht der Geschäftsführer in dieser Zeit die vereinbarten Ziele, steht einer Vertragsverlängerung in der Regel nichts im Wege. Wird der Vertrag nicht verlängert, endet das Anstellungsverhältnis. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Anders liegt der Fall, wenn …
es weitere Einschränkungen im Vertrag gibt. Z. B eine zusätzliche Klausel, nach der der Geschäftsführer bei Erreichen eines Alters unter dem gesetzlichen Rentenalter ohne besonderen Grund gekündigt werden kann. Das stellt eine Diskriminierung wegen Alters dar, verstößt damit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und ist unwirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt in letzter Instanz einem Kollegen Recht gegeben, der nach Übernahme seiner GmbH durch einen Konzern zum 61. Lebensjahr mit Verweis auf die entsprechende Klausel im Anstellungsvertrag gekündigt werden sollte (BGH, Urteil v. 26.3.2019, II ZR 244/17). Im entschiedenen Fall ging es um einen Fremd-Geschäftsführer – das sollte aber auch für den geringfügig beteiligten Geschäftsführer vor Gericht so durchzusetzen sein.