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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: Neues BGH-Urteil zum „Abschluss auf Zeit”

Durch­aus üblich ist es, mit dem Geschäfts­füh­rer einen befris­te­ten Anstel­lungs­ver­trag mit Ver­län­ge­rungs­op­ti­on abzu­schlie­ßen. Z. B. auf 3 oder 5 Jah­re – wie es in vie­len Kon­zer­nen für die Geschäfts­füh­rer der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten gehand­habt wird. Erreicht der Geschäfts­füh­rer in die­ser Zeit die ver­ein­bar­ten Zie­le, steht einer Ver­trags­ver­län­ge­rung in der Regel nichts im Wege. Wird der Ver­trag nicht ver­län­gert, endet das Anstel­lungs­ver­hält­nis. Das ist recht­lich nicht zu beanstanden.

Anders liegt der Fall, wenn …

es wei­te­re Ein­schrän­kun­gen im Ver­trag gibt. Z. B eine zusätz­li­che Klau­sel, nach der der Geschäfts­füh­rer bei Errei­chen eines Alters unter dem gesetz­li­chen Ren­ten­al­ter ohne beson­de­ren Grund gekün­digt wer­den kann. Das stellt eine Dis­kri­mi­nie­rung wegen Alters dar, ver­stößt damit gegen das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) und ist unwirk­sam. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat jetzt in letz­ter Instanz einem Kol­le­gen Recht gege­ben, der nach Über­nah­me sei­ner GmbH durch einen Kon­zern zum 61. Lebens­jahr mit Ver­weis auf die ent­spre­chen­de Klau­sel im Anstel­lungs­ver­trag gekün­digt wer­den soll­te (BGH, Urteil v. 26.3.2019, II ZR 244/17). Im ent­schie­de­nen Fall ging es um einen Fremd-Geschäfts­füh­rer – das soll­te aber auch für den gering­fü­gig betei­lig­ten Geschäfts­füh­rer vor Gericht so durch­zu­set­zen sein.

Haben Sie einen sol­chen Ver­trag mit Alters­kom­po­nen­te unter­schrie­ben, kön­nen Sie sich zurück­leh­nen. Das ver­stößt auch beim Geschäfts­füh­rer gegen das AGG. Vor­aus­set­zung: Das im Ver­trag vor­ge­ge­be­ne Alter liegt unter dem gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Ren­ten­al­ter – das ist jahr­gangs­ab­hän­gig und liegt für jün­ge­re Kollegen/Innen ab den Jahr­gän­gen 1964 bei 67 Jahren.

 

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