Eine einmal vereinbarte Pensionszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer kann später zum Verkaufshindernis für die GmbH werden. Unterdessen legen die meisten Käufer Wert darauf, dass eine solche Pensionszusage vor dem Verkauf abgelöst wird. Etwa, indem die Zusage auf einen Versicherer übertragen oder ganz aufgelöst wird.
Achtung: …Nach den neuen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) kann das – je nach Gestaltung – dazu führen, dass Sie für Ihre Pensionsansprüche später Lohnsteuer zahlen müssen. Das kann auch passieren, wenn Sie sich Ihre Pensionsansprüche vorab teilweise oder in voller Höhe auszahlen lassen. Ein Steuervorteil der Pensionszusage geht damit verloren (BMF-Schreiben v. 4.7.2017, IV C 5 S 2333/16/10002).
Hier sollten Sie kein Risiko eingehen. Müssen/wollen Sie beim Verkauf Ihrer GmbH oder im Zusammenhang mit dem Verkauf Ihres GmbH-Anteils die Pensionszusage zur Disposition stellen, sollten Sie auf jeden Fall vorher ein Steuergutachten einholen. Achtung: Die Materie ist kompliziert und die Finanzbehörden werden die neuen Vorgaben konsequent zu ihren Gunsten umsetzen. Betroffen sind die Fälle, in denen die Pensionszusage des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf einen Dritten (Versicherer, Pensionsfond) übertragen wird und das nur mit dessen Zustimmung möglich ist. Voraussetzung für die Erhebung von Lohnsteuer ist demnach, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Wahlrecht hat, wie die Pensionsansprüche behandelt werden. Besser ist es, wenn ein solches Wahlrecht erst gar nicht vertraglich vorgesehen ist.