Per Pressemitteilung informiert der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt die kaufmännisch verantwortlichen Geschäftsführer aller gemeinnützigen GmbHs über eine Änderung bei der Umsatzsteuer. Hintergrund: Solche Unternehmen müssen für die Erstattung der Umsatzsteuer …
Spesenrechnungen nach erbrachter Leistung (von der Umsatzsteuer befreit), Übernachtung (bisher besondert besteuert nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) und Verköstigung (19 %) auseinanderrechnen. Sonderfall: Der oben genannte gesonderte Umsatzsteuertarif gilt aber laut BFH nicht für die Beherbergungsleistungen, die von gemeinnützigen GmbHs gewährt werden (BFH, Urteil vom 8.3.2012, V R 14/11). Diese GmbHs müssen bei alten Spesenabrechnungen auch für die Hotelübernachtungen den vollen Umsatzsteuer-Satz abführen. Beispiel: Eine als gemeinnützig anerkannte Seminar-Veranstaltungs-GmbH stellt ihren Seminarteilnehmern das Honorar für die Veranstaltung umsatzsteuerfrei in Rechnung und zusätzlich die Beherbergung- zum ermäßigten Steuersatz und die Verköstigung zum vollen Steuersatz.
Für die Praxis: In Zukunft muss die GmbH neu rechnen und dabei im Übergangszeitraum von 2007 bis 2010 genau abgrenzen. In dieser Zeit müssen Beherbergung und Verköstigung mit dem vollen Steuersatz von 19 % berechnet werden. Ab 2010 gilt: Die Dienstleistung des gemeinnützigen Unternehmens (Seminare, Aus- und Weiterbildung) ist von der USt befreit, für die Verköstigung wird 19 % USt fällig. Die Beherbergungsleistung müssen Sie – nach der Gesetzesänderung zum 1.1.2010 – getrennt aufzeichnen und mit 7 % zu versteuern.