Laut BGH kann der D&O‑Versicherer eine Schadensbegleichung nicht mit dem Hinweis abtun, dass die Muttergesellschaft ihren Verlust aus der Fehlentscheidung des Geschäftsführers der Tochtergesellschaft ausgleichen will (BGH, Urteil vom 13.4.2016, IV ZR 304/13). …
Die Versicherung berief sich darauf, dass das Mutterunternehmen kein entschädigungsberechtigter „Dritter“ gemäß Police sei. Dazu der BGH: Dieses Argument greift nicht. Auch die Muttergesellschaft hat Ansprüche gegen den D&O‑Versicherer des Tochterunternehmens.