Selbst wenn der in der GmbH als Arbeitnehmer angestellte Gesellschafter über 50 % der Stimmen hält und damit Beschlüsse der GmbH verhindern kann, ist das alleine noch kein Indiz dafür, dass der Gesellschafter kein Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein kann (beherrschender Gesellschafter). Vielmehr müssen alle Kriterien der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung berücksichtigt (z. B. Weisungsrechte) und praxisrelevant bewertet werden (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.1.2016, L 9 KR 84/13). …
Das Urteil ist interessant für mitarbeitende Gesellschafter, die noch die Mindestbeitragszeit für Rentenansprüche (60 Monate) erreichen wollen. Nach diesem Urteil geht das auch mit einer 50%-Beteiligung, wenn im Arbeitsvertrag ausführlich die Weisungsrechte der Geschäftsführung geregelt werden (Arbeitsort, Einsatzmöglichkeiten usw.). Dazu führt das Gericht aus: „Zwar verfügt der Gesellschafter aufgrund des gleichen Gewichts aller Stimmen im Hinblick auf seine Geschäftsanteile über die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Beschlüsse der Gesellschaftsversammlung zu verhindern. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Arbeitnehmer der GmbH jedoch Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung“ (BSG vom 17.5.2001 – B 12 KR 34/00 R).