Als GmbH-Geschäftsführer werden Sie besonderen Wert auf die Höhe Ihrer Vergütung legen. Schließlich wollen Sie nicht weniger verdienen als vergleichbare Geschäftsführer in anderen Unternehmen. Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer wollen Sie zudem durch ein möglichst hohes Gehalt die Belastung der GmbH mit Körperschaft- und Gewerbesteuer reduzieren. Allerdings wird die Finanzverwaltung die Zahlung an Sie nur in dem Umfang als Betriebsausgaben der GmbH werten, wie sie üblich und angemessen sind. Darüber hinausgehende Zahlungen unterliegen bei der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen sowohl der Körperschaft- als auch der Gewerbesteuer. Für Sie ist es also aus zwei Gründen wichtig, die Höhe und Zusammensetzung des Geschäftsführer-Gehaltes exakt zu ermitteln.
- Zum externen Gehaltsvergleich, um zu ermitteln, welche Bezüge die Gesellschafter einer GmbH einem Fremdgeschäftsführer anbieten bzw. welche Bezüge sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer selbst einräumen kann,
- zum anderen prüft die Finanzverwaltung regelmäßig das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers im Hinblick darauf, ob die Vergütungsform für Geschäftsführer üblich und angemessen ist.
Wie hoch ist die angemessene Vergütung?
Wie hoch Ihre Vergütung als Geschäftsführer im Einzelfall ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, und zwar
- von der Unternehmensgröße, gemessen am Umsatz, der Bilanzsumme oder der Mitarbeiterzahl. Dies ist die wichtigste Größe, denn mit der Größe des Unternehmens steigen die Anforderungen an den Geschäftsführer und damit seine Verantwortlichkeit.
- die Branche, in der die GmbH tätig ist. Branchen mit hohem technologischen Standard und entsprechend guten Ertragsaussichten zahlen tendenziell höhere Gehälter,
- der Ertragslage der GmbH. Eine überdurchschnittliche Ertragslage schlägt sich selbstverständlich auch im Gehaltsanspruch des Geschäftsführers nieder.
- der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Geschäftsführers als Unternehmer, der zugleich Besitzer des Unternehmens ist. Das Gehalt eines Fremdgeschäftsführers liegt regelmäßig unter dem eines vergleichbaren Gesellschafter-Geschäftsführers, dieses wiederum unter dem eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit beherrschendem Einfluss (mehr als 50% der Anteile).
- der Größe und der Stellung des Geschäftsführers innerhalb des Geschäftsführergremiums. Entsprechend sind die Bezüge eines Alleingeschäftsführers, der Entscheidungen für alle Bereiche der GmbH trifft, zumeist höher als die eines Geschäftsführers, der nur ein bestimmtes Ressort, z.B. den kaufmännischen oder technischen Bereich, Personal oder Vertrieb, betreut.
- und Faktoren in der Ihrer Person als Geschäftsführer. Das betrifft Ausbildung und Alter und auch die Dauer der Geschäftsführungstätigkeit.
Wie das Finanzamt die Angemessenheit beurteilt
Diese Faktoren berücksichtigt auch die Finanzverwaltung, wenn Sie prüft, ob Ihr Gehalt angemessen ist. Dabei werden sämtliche Gehaltsbestandteile in die Prüfung einbezogen (BFH Urteil vom 11.9.19988; Az: I 89/63). Ihr Gehalt als Geschäftsführers setzt sich in aller Regel aus folgenden Bestandteilen zusammen:
- Jahresfestgehalt (monatliches Festgehalt)
- erfolgsabhängige Bezüge (Tantieme, Prämien)
- Zusatz- und Sozialleistungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zuwendungen usw.)
- Pkw-Überlassung
- sonstige Nebenleistungen (Leistungen zur Alters- und Gesundheitsvorsorge, wie z.B. Pensionszusagen, Direktversicherungen, Unfallversicherungen, Gehaltsfortzahlungen im Krankheits- oder Todesfall, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, Beihilfen zur privaten Krankenversicherung bzw. Zahlung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bei nicht versicherungspflichtigen Geschäftsführern)
- Übernahme von Aufwendungen für Weiterbildung, Telefonate, Steuerberatung, Berufsverbände, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- sonstige Sozialleistungen wie Heirats- oder Geburtsbeihilfen
- Abfindungen für den Fall Ihres Ausscheidens und
- Entschädigungen für ein vereinbartes Wettbewerbsverbot
Zum Vergleich von Geschäftsführer-Gehältern wird in der Regel die Gesamtvergütung herangezogen. Das ist die geldwerte Summe aller dem Geschäftsführer zugesagten Leistungen. Diese Bezugsgröße legen die Finanzbehörden auch bei der Ermittlung des angemessenen Gehaltes des Gesellschafter-Geschäftsführers zugrunde.