Damit hatte der Kollege nicht gerechnet: Ein Top-Mitarbeiter hatte gekündigt. Zum Monatsende. Da bleibt nicht mehr viel Zeit, um Ersatz zu finden. Dem Kollegen war auch sofort klar: …„Da bleibt wieder Einiges an mir hängen. Im Ernstfall wird das auch noch den ein oder anderen Kunden kosten“. Fakt ist: So gut wie derzeit war die Arbeitsmarktlage aus Arbeitnehmersicht noch nie. Kein Wunder also, dass sich selbst bewährte Stammkräfte und engagierte Mitarbeiter von besseren Angeboten locken lassen. Das kann also schon einmal vorkommen. Nicht passieren darf aber, dass es in der GmbH noch Arbeitsverträge gibt, bei denen den Mitarbeitern die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen zugestanden sind, der Mitarbeiter aber mit der kürzest möglichen Frist kündigen kann – also gemäß § 622 BGB innerhalb von 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende. Dass Arbeitsverträge regelmäßig überprüft und an betriebliche Belange angepasst werden müssen, ist Chefsache. Fehler und Versäumnisse gehen zu Ihren Lasten.
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Führung: Gestaltung der Arbeitsverträge ist Chefsache
Die routinemäßige Prüfung der Arbeitsverträge ist üblicherweise Gegenstand des jährlichen Zielvereinbarungsgespräches. Sind Sie nicht sicher, ob die vertraglichen Vereinbarungen die Arbeitgebersicht angemessen berücksichtigen, sind Sie gut beraten, sich externen Rat dazu einzuholen. PS: Das gilt selbstverständlich auch für Ihren Anstellungsvertrag. Auch hier sollten Sie Rechtsänderungen und neue Gestaltungsmöglichkeiten nutzen.