Sport ist „in”. Ganz besonders bei jüngeren Mitarbeitern, also bei der für das Personalrecruiting am meisten gesuchten Gruppe. Sport-affine Menschen sind leistungsorientiert und in der Regel gute Team-Player. Es lohnt sich also, in der Firma „Sportliches” fördern. Nicht zuletzt die breite Begeisterung um die aktuelle Fußball WM 2018 in Russland belegt wieder eindrücklich, welche Breitenwirkung Sport hat. Für Unternehmen ist das immer auch ein guter Ansatz, um den Mitarbeitern Zusatznutzen anzubieten. Das geht mit der gezielten Förderung sportlicher Aktivitäten, aber auch mit attraktiven Zusatzangeboten rund um den Sport. Zum Beispiel: …E‑Bike statt Firmenwagen: Immer mehr Junge verzichten auf ein eigenes Fahrzeug. Gründe: Hohe Sprit- und Unterhaltskosten. Die Parkflächen in den Innenstadt-Bereichen werden immer teurer. Ausweg: Statt einem Firmenwagen überlassen immer mehr Firmen ihren Mitarbeitern ein Fahrrad. Seit es leistungsfähige und bezahlbare E‑Bikes gibt mit deutlichem Trend nach oben. Seit 2013 gibt es bundesweit einheitliche Vorgaben für die steuerliche Behandlung (Weg zur Arbeitsstätte, private Nutzung, Verrechnung beim Sachbezug). Danach gilt: Der Vorteil für die private Nutzung kann nach der sog. 1 % – Methode ermittelt werden. Die private Nutzung des Firmen-Fahrrades für die Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte bleibt vollständig lohnsteuerfrei. Finanziert der Arbeitnehmer das E‑Bike (zum Teil) aus seinem Gehalt, muss er weniger Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Beispiel: Die GmbH überlässt einem Mitarbeiter ein E‑Bike zum Kaufpreis von 2.000 EUR. Der Arbeitnehmer muss lediglich für 20 EUR zusätzliche Lohnsteuer zahlen. Die GmbH kann die Umsatzsteuer, die anteilige AfA und die Betriebskosten (Wartung, Versicherung) als Betriebsausgaben absetzen. Siehe dazu auch: Für die Praxis.
- Zuschuss zur Fitness: Seit 2008 sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 EUR pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei. Überschreitet die Leistung des Arbeitgebers den Betrag von 500 EUR, so ist lediglich der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.
- Sport-Sponsoring: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vorgegeben, was Sie bei der Überlassung von Fußball-Tickets an Geschäftsfreunde einhalten müssen – wenn Sie nicht riskieren wollen, dass das Finanzamt nachrechnet. „Weil mit der Ticket-Überlassung an einen Geschäftspartner nicht der Fußballverein sondern der Geschäftspartner begünstigt wird, liegt kein Sponsoring vor“, so das Gericht. Damit ist der Betriebsausgabenabzug für das Fußball-Ticket so nicht möglich (BFH, Urteil v. 17.2.2010, I R 79/08). Aber: Sie können Ihren Geschäftspartner beschenken, z. B. mit einem Ticket für das nächste Heimspiel. Achten Sie darauf, dass das Geschenk nicht zu „luxuriös“ ausfällt. Das Gesetz sieht hier einen Höchstwert von 35 EUR pro Geschäftspartner und Wirtschaftsjahr vor (§ 4 Abs. 5 Satz 1, Nr. 1 EStG). Genau genommen müssten Sie für jeden Geschäftspartner ein Konto führen, mit dem Sie die Höhe der Zuwendungen oder Geschenke erfassen. Am besten informieren Sie sich vor jeder Einladung eines Geschäftspartners zu einem Sportevent in Ihrer Steuerabteilung oder beim Steuerberater, ob das 35 EUR-Kontingent für den jeweiligen Geschäftspartner schon ausgereizt ist. Vielleicht interessiert sich Ihr Geschäftspartner für Randsportarten. Dann können Sie sich z. B. mit einem 7 EUR-Ticket für Damenbasketball über die Saison 5 mal zu einem Heimspiel treffen und geschäftliche Neuigkeiten austauschen, ohne dass Sie die Steuer fürchten müssen. Oder Sie mieten gleich eine ganze VIP-Lounge an und gehen beim echten Sponsoring in die Vollen (Sponsoring-Erlass, BMF-Schreiben vom 18.2.1998, IV B 2 – S 2144 – 40/98).