Europaweit gilt: Gemäß EU-Richtlinie 2003/88/EG können auch Fremdgeschäftsführer und Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung Arbeitnehmer sein – mit entsprechenden Pflichten und Rechten. Das gilt z. B. für eine schwangere Geschäftsführerin (sog. Danosa-Urteil des EuGH), auch für Geschäftsführer einer GmbH, die einen zu Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzten (DrittelbG) Aufsichtsrat haben, nicht aber für den Geschäftsführer einer nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) mitbestimmten GmbH. Folglich gehen zahlreiche Arbeitsrechtler davon aus, dass das Bundesurlaubsgesetz auch für die oben genannten Geschäftsführer gilt (z. B. Forst, in GmbHR 2012, S. 821 ff.). Daraus ergeben sich Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Arbeitgeber GmbH. Das sind: …
- In Deutschland hat der Geschäftsführer einen Anspruch auf 24 Tage Urlaub (§ 3 Abs. Bundesurlaubsgesetz),
- der Urlaubsanspruch ist jahresanteilig zu gewähren,
- durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesene Krankheitszeiten dürfen auf den Urlaubsanspruch nicht angerechnet werden und
- der Urlaubsanspruch muss übertragbar sein (bzw. es besteht Anspruch auf Ausgleichszahlungen für nicht angetretenen Urlaub bei Übertragung oder Ausscheiden).
Besonderheit: Der Geschäftsführer hat zwar nur Anspruch auf den Mindesturlaub. Ist es im Unternehmen aber üblich und für alle anderen Arbeitnehmer so vereinbart, dass mehr Urlaubstage vertraglich gewährt werden (z. B. 30), dann kann es aus Gründen der Gleichbehandlung (AGG) geboten sein, dass auch der Geschäftsführer einen Anspruch auf einen erweiterten Urlaub anmelden und ggf. gerichtlich durchsetzen kann.
Beispiel: Der Marketing-Leiter wird zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH berufen. Im Anstellungsvertrag wird die Mindesturlaubszeit von 24 Tagen vereinbart, alle anderen Arbeitnehmer haben einen tariflichen Anspruch auf 30 Tage Urlaub. Nach 2 Jahren kündigt die Konzernleitung dem Geschäftsführer. Unter Berufung auf das AGG macht der Geschäftsführer eine Ausgleichszahlung für 2 x 6 = 12 Tage zusätzlichen Urlaub geltend, die ihm vorenthalten wurden. Er kann eine zusätzliche Abfindung durchsetzen. In seinem Fall macht das bei 4.000 € monatlich immerhin einen zusätzlichen Betrag von rund 2.200 €.