Ist der (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH/UG freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist er verpflichtet, der Krankenkasse gegenüber Auskunft über die Einkünfte seines Ehepartners zu geben. Unterlässt er das, ist die Krankenkasse berechtigt, die Höhe der Einkünfte über das Finanzamt abzufragen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.4.2016, 13 K 1934/15). …
So gemäß § 31 AO die Rechtslage bis 2014. Unterdessen gilt: Seit 1.8.2014 kann die Gesetzliche Krankenversicherung für einen freiwillig Versicherten den Höchstbeitrag festsetzen, wenn das Mitglied trotz Verlangen beitragspflichtigen Einnahmen nicht belegt. Eine Mitteilung des Finanzamts ist damit nicht mehr erforderlich. Beispiel: Bei der Beitragsbemessungsgrenze von 50.850 EUR und dem KV-Beitragssatz von 14,6 % liegt der Höchstbeitrag derzeit bei 7.424,10 EUR – ohne Zusatzbeitrag.