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Volkelt-Briefe

Formsache: Einwurf-Einschreiben genügt für Ausschlussandrohung

Nach § 21 GmbH-Gesetz ist der Geschäfts­füh­rer berech­tigt, eine Nach­frist zur Ein­zah­lung einer aus­ste­hen­den Ein­la­ge zu set­zen und bei Nicht­er­fül­lung den Aus­schluss aus der GmbH anzu­dro­hen. Die­se Erklä­rung muss schrift­lich mit­tels Ein­schrei­ben erfol­gen. Dazu der BGH: Das Ein­wurf-Ein­schrei­ben erfüllt die­se Vor­aus­set­zun­gen (BGH, Urteil vom 27.9.2016, II ZR 299/15). …

Beim Ein­wurf-Ein­schrei­ben doku­men­tiert der Zustel­ler, dass das Schrei­ben in den Brief­kas­ten oder in das Post­fach des Emp­fän­gers ein­ge­wor­fen wur­de. Eine Quit­tung des Emp­fän­gers über den Erhalt der Sen­dung ist damit nicht nötig (Über­ga­be-Ein­schrei­ben). Damit sind die bis­her unter­schied­li­chen Rechts­po­si­tio­nen in der Sache abschlie­ßend geklärt. Der Gesell­schaf­ter kann nicht ver­lan­gen, dass die Aus­schluss-Erklä­rung per Über­ga­be-Ein­schrei­ben ein­ge­hen muss. Es sei denn, im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH wird aus­drück­lich eine Ver­sen­dung von Erklä­run­gen der Geschäfts­füh­rung per Über­ga­be-Ein­­schrei­ben ver­langt. Dar­auf soll­ten Sie ach­ten und den Gesell­schafts­ver­trag ent­spre­chend prüfen.

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