So wie das Geschäftsführer-Gehalt laut Finanzamt höchstens „angemessen“ sein darf, so muss auch der Firmenwagen, den der Geschäftsführer fährt, „angemessen“ sein und der wirtschaftlichen Situation und der Ertragslage der GmbH entsprechen. In der Praxis sorgt meistens der Steuerberater dafür, dass hier die Relationen eingehalten werden.
Fakt ist, dass Streitfälle um den Firmenwagen relativ selten vor dem Finanzgericht landen (z. B. bei einem „Hummer“). Meistens muss der Geschäftsführer der Auffassung des Finanzamts klein beigeben. Hilfreiche Anhaltspunkte für die Angemessenheit von Firmenwagen gibt jetzt der BFH (Urteil vom 29.4.2014, VIII R 20/12). Für einen Freiberufler hatte das Finanzamt die Leasingrate für einen Ferrari Spider nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Dazu führen die Münchner Richter aus:
- Die Grenzen für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter PKW.
- Im Streitfall sind die Aufwendungen für das Fahrzeug wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen Betreuung einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswert eines Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits unangemessen.
- Zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen kann auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückgegriffen werden.