In der Regel erhält der Geschäftsführer auf GmbH-Kosten einen Dienstwagen, der auch für Privatfahrten genutzt werden kann. Je nach Umsatz und Ertragsstärke des Unternehmens besteht Anspruch auf ein adäquates und repräsentatives Fahrzeug. Der Gesellschafter-Geschäftsführer muss beachten, dass das Fahrzeug vom Finanzamt auf seine Angemessenheit überprüft wird.
Beispiel: Wer als Geschäftsführer einer GmbH mit knapp 500.000 € Umsatz einen Firmen-Porsche fahren will, stellt schnell fest, dass das Finanzamt auch für den Firmen-Pkw steuerliche Angemessenheitsgrenzen anwendet – in diesem Fall ist der Porsche Privatvergnügen. Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit gilt: Durchschnittliche Anschaffungskosten ca. 40.000 €, Hubraum zwischen 2500 und 3500 ccm, im Grundsatz entscheiden die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalles (siehe unten).
Häufiger Fehler bei der Anschaffung des Firmenwagens für den Geschäftsführer in der kleineren GmbH: Die falsche Vertragspartei schließt den Kauf- bzw. Finanzierungsvertrag ab: Finanziell und steuerlich ist es auf jeden Fall günstiger, wenn die GmbH den nächsten Wagen für ihren Geschäftsführer anschafft (Firmenwagen). Wichtig ist, dass die GmbH den Kauf- oder Leasingvertrag abschließt. Damit ist sichergestellt, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug zulässt, Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden können, die Finanzierungskosten und die laufenden Kosten Betriebsausgaben sind.
Besteuerung der privaten Nutzung des Firmenwagens
Die auf den privaten Nutzungsanteil des Firmenwagens entfallende Lohnsteuer kann
- durch Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands (per Fahrtenbuch) oder
- nach der 1 %- Regel ermittelt werden.
Bei Ermittlung des tatsächlichen Aufwands muss ein Fahrtenbuch geführt werden. Die 1 % – Regel ist eine Schätzmethode, die nur wenig Verwaltungsaufwand bereitet, aber nicht immer zum steuerlich günstigsten Ergebnis führt.
Beispiele: Sie wohnen im gleichen Haus, in dem auch Ihre GmbH Geschäftsräume hat und nutzen den Firmenwagen nur sehr wenig für Privatfahrten. Dazu benutzen Sie den verbrauchsgünstigen Zweitwagen. In diesem Fall ist die 1 % – Regel deutlich teurer als der Nachweis der tatsächlichen Nutzung. Nutzen Sie dagegen den Firmenwagen ausführlich für private Fahrten (z. B. weite Urlaubsstrecken, häufiger Besuch von weiter entfernt wohnenden Familienmitgliedern oder Freunden) ist die 1 % – Methode regelmäßig günstiger als bei Nachweis der tatsächlichen privaten Fahrleistung.
Die einmal gewählte Methode zur Besteuerung kann nur zum Jahreswechsel gewechselt werden. Es sei denn, es wird während des Jahres ein neues Fahrzeug angeschafft. In diesem Fall kann die Methode der Berechnung des Nutzungswertes zum Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeugs bestimmt werden.