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Volkelt-Briefe

Finanzen: Pauschalgebühr für die Überziehung „zurück”

Bis­her muss­ten Kun­den der Deut­schen Bank bereits bei jeder noch so gering­fü­gi­gen Über­zie­hung eines Kon­tos vier­tel­jähr­lich eine Pau­schal­ge­bühr zah­len (hier: 6,90 EUR). Dazu das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt: Die Berech­nung einer Pau­schal­ge­bühr ist … sit­ten­wid­rig und damit nicht zuläs­sig (OLG Frank­furt, Urteil vom 4.12.2014, 1 U 170/13).

Über­zieht ein Kun­de sein Giro­kon­to über das ver­ein­bar­te Dis­po­li­mit hin­aus, for­dert die Deut­sche Bank dafür bis­her einen Zins­satz von 15,70 Pro­zent, min­des­tens aber 6,90 EUR im Quar­tal. Wer zum Bei­spiel sein Dis­po­li­mit fünf Tage lang um 10 EUR über­zieht, müss­te bei einem Zins­satz von 15,70 Pro­zent eigent­lich nur 2 Cent Über­zie­hungs­zin­sen zah­len. Wer­muts­trop­fen: Die Deut­sche Bank hat Revi­si­on ein­ge­legt und wird das Urteil vom BGH über­prü­fen las­sen. Es wird also noch eine Zeit dau­ern, bis die Bank Rück­for­de­rungs­an­sprü­che tat­säch­lich ver­rech­nen muss.

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