Wird die aus einem üblichen Austauschgeschäft (Verkauf) herrührende Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zugunsten der GmbH gestundet, handelt es sich um eine „darlehensgleiche Forderung”. Folge: In der wirtschaftlichen Krise der GmbH gelten die Vorgaben für Gesellschafter-Darlehen. Die Forderung wird nachrangig behandelt und kann über ein Jahr rückwirkend eingefordert werden (BGH, Urteil v. 11.7.2019, IX ZR 210/18).
Die Dreimonatsfrist sollten Sie auch dann beachten, wenn der Gesellschafter Beratungsleistungen für die GmbH erbringt, die nicht wie vereinbart termingerecht vergütet werden, sondern zunächst als Forderung ausgewiesen werden.